Auszug

Leistungsort, § 269 BGB: Insb. Hol, Bring- und Schickschuld

HolschuldSchickschuldBringschuld

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Leistungsort, § 269 BGB: Insb. Hol, Bring- und Schickschuld

Zweifelsregeln bzgl. Hol-, Schick- und Bringschuld

  • Im Zweifel Holschuld, § 269 I BGB
  • Wenn nur fraglich, ob Schick- oder Bringschuld im Zweifel Schickschuld, § 269 III BGB: Auch wenn Schuldner (z.B. Verkäufer) Kosten für Versendung übernimmt

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Welche Schuld liegt im Zweifel vor?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Welche Aussagen zum Ort der Leistung sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2

A kauft ohne weitere Verabredungen ein Fahrrad beim Händler H. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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