Auszug

Eigentumsvorbehalt: Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

1.
Verstehen

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Eigentumsvorbehalt: Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

Recht zum Besitz gem. § 986 I BGB bei Erwerber des Anwartschaftsrechts

  • Relevant insb. ggü. anderen Personen als Vorbehaltsverkäufer (ggü. diesem regelmäßig Recht zum Besitz aus Kaufvertrag)
  • Kein dingliches absolutes Recht
    • h.L.: Anwartschaftsrecht ist dingliches (absolutes) Recht, da mit Besitzübergabe das im Eigentum enthaltene Recht auf Besitz und Nutzung bereits übertragen
    • Rspr., M.M.: Kein dingliches Recht
      • Da eben kein Eigentum, sondern nur Vorstufe
  • Aber dolo agit“-Einrede gem. § 242 BGB gegen Vindikation gem. § 985 BGB, wenn Zahlung letzter Rate unmittelbar bevorstehend

2.
Wiederholen

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Frage

Hat der Erwerber eines Anwartschaftsrechts daraus ein Recht zum Besitz ggü. dem Eigentümer?

3.
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Frage 1

A erwirbt von B ein Auto unter Eigentumsvorbehalt, d.h. er bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Kaufpreis soll in 12 Raten bezahlt werden. Als A 11 Raten beglichen hat, will B „seinen“ Wagen zurück. Hat er einen Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB?

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