Auszug

Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB

Vertrag zugunsten Dritter VzD

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB

Vertrag zugunsten Dritter (VzD): Schuldner hat Leistung ggü. Drittem und nicht gegenüber Vertragspartner (Gläubiger) zu erbringen

  • Relativität der Schuldverhältnisse: Schuldrechtliche Verträge wirken grds. nur inter partes (zwischen den Parteien)
  • Aber durch Abrede ausnahmsweise Vertrag zugunsten Dritter möglich

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Kann man einen Vertrag so schließen, bei dem die Leistung nicht ein Vertragspartner, sondern ein Dritter fordern darf?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Vater V schenkt seiner Tochter T ein Sparbuch und schließt dafür bei Bank B einen Sparvertrag zu ihren Gunsten ab. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Vater V schenkt seiner Tochter T ein Sparbuch und schließt dafür bei Bank B einen Sparvertrag zu ihren Gunsten ab. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

A bucht für sich und seine Tochter T beim Reisebüro B eine vom Touristikkonzern R angebotene Reise mit Flug, Aufenthalt im Hotel des H und Shuttle-Service vom Flughafen zum Hotel. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 4

Zwischenhändler Z betreibt einen "Dropshipping"-Handel. Er verkauft vermeintlich praktische in China produzierte Pfennigartikel über bezahlte Werbung auf sozialen Medien und lässt sie direkt vom Großhändler G an seine Endkunden liefern, so auch an den E. Welche Aussagen in Bezug auf den Vertrag zwischen Z und G sind richtig?

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