- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB
1.Verstehen
Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB
Vertrag zugunsten Dritter (VzD): Schuldner hat Leistung ggü. Drittem und nicht gegenüber Vertragspartner (Gläubiger) zu erbringen
- Relativität der Schuldverhältnisse: Schuldrechtliche Verträge wirken grds. nur inter partes (zwischen den Parteien)
- Aber durch Abrede ausnahmsweise Vertrag zugunsten Dritter möglich
2.Wiederholen
Kann man einen Vertrag so schließen, bei dem die Leistung nicht ein Vertragspartner, sondern ein Dritter fordern darf?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Vater V schenkt seiner Tochter T ein Sparbuch und schließt dafür bei Bank B einen Sparvertrag zu ihren Gunsten ab. Welche Aussagen sind richtig?
Vater V schenkt seiner Tochter T ein Sparbuch und schließt dafür bei Bank B einen Sparvertrag zu ihren Gunsten ab. Welche Aussagen sind richtig?
A bucht für sich und seine Tochter T beim Reisebüro B eine vom Touristikkonzern R angebotene Reise mit Flug, Aufenthalt im Hotel des H und Shuttle-Service vom Flughafen zum Hotel. Welche Aussagen sind richtig?
Zwischenhändler Z betreibt einen "Dropshipping"-Handel. Er verkauft vermeintlich praktische in China produzierte Pfennigartikel über bezahlte Werbung auf sozialen Medien und lässt sie direkt vom Großhändler G an seine Endkunden liefern, so auch an den E. Welche Aussagen in Bezug auf den Vertrag zwischen Z und G sind richtig?
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