Auszug

Vorvertragliche Schuldverhältnisse, § 311 II BGB

Vorvertragliche SchuldverhältnisseVerschulden bei Vertragsschluss

1.
Verstehen

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Vorvertragliche Schuldverhältnisse, § 311 II BGB

Voraussetzungen

  • Vertragsverhandlung, § 311 II Nr. 1 BGB: Beginn Verhandlung bis Abbruch oder Vertragsschluss
  • Vertragsanbahnung, § 311 II Nr. 2 BGB: Keine Kaufabsicht nötig, aber nicht geschäftsfremde Zwecke (z.B. Dieb oder Betreten eines Ladens wegen Schutzsuche vor Regen)
  • Ähnliche geschäftliche Kontakte, § 311 II Nr. 3 BGB: z.B. unwirksamer Vertrag; z.B. Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Einschlag; z.B. so weit im Vorfeld des Vertragsschlusses, dass noch nicht Nr. 2; z.B. geschäftliche Kontakte, die nicht auf Vertrag abzielen (z.B. Auskunft)
  • Zwischen den Tatbestandsvarianten bestehen Überschneidungen, nicht trennscharf abgrenzbar

2.
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Frage

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3.
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Frage 1

A möchte von Händler H ein Auto kaufen. Da dieser gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hatte H nicht aufgestellt. A rutscht aus und bricht sich den Arm. Er fordert von H Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?

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Frage 2

A möchte von Händler H ein Auto kaufen. Da dieser gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hatte V nicht aufgestellt. A rutscht aus und bricht sich den Arm. Er fordert von H Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?

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Frage 3

A möchte mit seiner Familie von Händler H ein Auto kaufen. Da H gerade seine Verkaufsräume grundreinigen lässt, ist der Boden rutschig vom Bohnerwachs. Ein Warnschild hat V nicht aufgestellt. Nach einer Probefahrt rutscht As Sohn S aus und bricht sich den Arm. Er fordert von V Ersatz der Heilbehandlungskosten. Zu Recht?

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Frage 4

Maler M soll das Haus des A streichen und sucht A auf, um einen Kostenvoranschlag zu machen und die Rahmenbedingungen des Vertrags zu besprechen. Beim Betreten des Grundstücks trampelt er unachtsam durch ein Blumenbeet und verursacht dabei einen Schaden i.h.v. 100€. Welche Schadensersatzanspruchsgrundlage ist einschlägig?

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