Auszug

Internet-„Versteigerungen“ („eBay-Fälle“)

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Internet-„Versteigerungen“ („eBay-Fälle“)

Vorzeitiger Abbruch der „Auktion“ durch den Verkäufer

  • Berechtigter Auktionsabbruch nach Plattform-AGB: Kein Vertragsschluss
  • Unberechtigter Auktionsabbruch
    • Vertragsschluss mit dem derzeit Höchstbietendem
    • Wenn nicht erfüllbar Schadensersatz in Höhe des Werts abzgl. des Gebots
    • Aber „Abbruchjäger“ handeln rechtmissbräuchlich, § 242 BGB: Bieter, die nur an Schadensersatz interessiert sind, keine ernsthafte Kaufabsicht haben
      • Es sei denn Verkäufer handelt auch rechtsmissbräuchlich, z.B. durch Mitbieten mit „Fake-Account“

2.
Wiederholen

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Frage

Was passiert im Falle des vorzeitigen Abbruchs einer „Auktion“ durch den Verkäufer?

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