Auszug

Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Störung der Geschäftsgrundlage subsidiär gegenüber Spezialregelungen

  • z.B. subsidiär ggü. Parteivereinbarungen: (Ergänzende) Vertragsauslegung, § 133, 157 BGB
  • z.B. subsidiär ggü. Mängel- und Gewährleistungsrechte, z.B. §§ 434 ff., 633 ff. BGB
  • z.B. subsidiär ggü. Unmöglichkeit, § 275 BGB
  • z.B. subsidiär ggü. Anfechtung, § 142 I BGB
  • Auch wenn unproblematisch immer kurz ansprechen

2.
Wiederholen

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Frage

Wenn aufgrund der Umstände der Störung der Geschäftsgrundlage auch ein anderes Rechtsinstitut einschlägig ist (z.B. kaufrechtliche Gewährleistungsrechte), welche Regelungen sind vorrangig anwendbar?

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