Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang kraft Gesetzes
Ersitzung, § 937 BGB
Ersitzung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Ersitzung, § 937 BGB
Ersitzung beweglicher Sachen, § 937 BGB
- Zehnjähriger Eigenbesitz beweglicher Sachen begründet Eigentum, § 937 I BGB
- Es sei denn Besitzer nicht in gutem Glauben, § 937 II BGB
- Grundstücke: Bei Grundstücken ist aber Buchersitzung gem. § 900 I BGB möglich
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wenn der Besitzer eine fremde bewegliche Sache lange Zeit gutgläubig besitzt, wird er dann irgendwann Eigentümer?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Künstler K veräußert eine Skulptur an Sammler S. S denkt in gutem Glauben, dass K der Eigentümer der Skulptur ist. Tatsächlich hat K sie aus dem Museum M gestohlen. S behält die Skulptur 10 Jahre lang. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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