Logo

Ersitzung, § 937 BGB

Ersitzung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Wenn der Besitzer eine fremde bewegliche Sache lange Zeit gutgläubig besitzt, wird er dann irgendwann Eigentümer?

Merke

Ersitzung beweglicher Sachen, § 937 BGB

  • Zehnjähriger Eigenbesitz beweglicher Sachen begründet Eigentum, § 937 I BGB
    • Es sei denn Besitzer nicht in gutem Glauben, § 937 II BGB
    • Grundstücke: Bei Grundstücken ist aber Buchersitzung gem. § 900 I BGB möglich

Teste dein Wissen

Frage 1/1

Künstler K veräußert eine Skulptur an Sammler S. S denkt in gutem Glauben, dass K der Eigentümer der Skulptur ist. Tatsächlich hat K sie aus dem Museum M gestohlen. S behält die Skulptur 10 Jahre lang. Welche Aussagen sind richtig?

S ist nach 10 Jahren Eigentümer der Skulptur geworden.
S hat gutgläubig von K Eigentum erlangt.
Die Skulptur ist M abhanden gekommen.
S hat kein Eigentum erlangt.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Mobiliarsachenrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+