- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang kraft Gesetzes
Ersitzung, § 937 BGB
Wenn der Besitzer eine fremde bewegliche Sache lange Zeit gutgläubig besitzt, wird er dann irgendwann Eigentümer?
Wenn jemand eine fremde bewegliche Sache über einen langen Zeitraum hinweg gutgläubig besitzt, kann er allein dadurch Eigentümer werden. Dieses Rechtsinstitut nennt sich Ersitzung und ist in § 937 BGB geregelt.
Nach § 937 Abs. 1 BGB begründet zehnjähriger Eigenbesitz an einer beweglichen Sache Eigentum. Du musst die Sache also zehn Jahre lang so besitzen, als wäre sie deine eigene. Wenn du beispielsweise gutgläubig ein gestohlenes Gemälde kaufst, bei dem wegen Abhandenkommens kein gutgläubiger Erwerb möglich ist, und du dieses Gemälde zehn Jahre lang in deiner Wohnung hängen hast, wirst du durch Ersitzung Eigentümer.
Allerdings gilt dies nur, wenn der Besitzer gutgläubig ist. § 937 Abs. 2 BGB schließt die Ersitzung aus, wenn der Besitzer nicht in gutem Glauben ist. Wer also weiß oder wissen müsste, dass ihm die Sache nicht gehört, kann kein Eigentum durch Ersitzung erwerben.
Für Grundstücke gelten andere Regeln. Hier ist keine Ersitzung nach § 937 BGB möglich, da diese Vorschrift nur bewegliche Sachen erfasst. Stattdessen kommt bei Grundstücken die sogenannte Buchersitzung gemäß § 900 Abs. 1 BGB in Betracht, die an die Eintragung im Grundbuch anknüpft.
Die Ersitzung nach § 937 BGB ermöglicht also den gutgläubigen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach zehnjährigem Eigenbesitz.
Ersitzung beweglicher Sachen, § 937 BGB
- Zehnjähriger Eigenbesitz beweglicher Sachen begründet Eigentum, § 937 I BGB
- Es sei denn Besitzer nicht in gutem Glauben, § 937 II BGB
- Grundstücke: Bei Grundstücken ist aber Buchersitzung gem. § 900 I BGB möglich
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Künstler K veräußert eine Skulptur an Sammler S. S denkt in gutem Glauben, dass K der Eigentümer der Skulptur ist. Tatsächlich hat K sie aus dem Museum M gestohlen. S behält die Skulptur 10 Jahre lang. Welche Aussagen sind richtig?
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