- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang kraft Gesetzes
Ersitzung, § 937 BGB
Ersitzung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Wenn der Besitzer eine fremde bewegliche Sache lange Zeit gutgläubig besitzt, wird er dann irgendwann Eigentümer?
Merke
Ersitzung beweglicher Sachen, § 937 BGB
- Zehnjähriger Eigenbesitz beweglicher Sachen begründet Eigentum, § 937 I BGB
- Es sei denn Besitzer nicht in gutem Glauben, § 937 II BGB
- Grundstücke: Bei Grundstücken ist aber Buchersitzung gem. § 900 I BGB möglich
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Frage 1/1
Künstler K veräußert eine Skulptur an Sammler S. S denkt in gutem Glauben, dass K der Eigentümer der Skulptur ist. Tatsächlich hat K sie aus dem Museum M gestohlen. S behält die Skulptur 10 Jahre lang. Welche Aussagen sind richtig?
S ist nach 10 Jahren Eigentümer der Skulptur geworden.
S hat gutgläubig von K Eigentum erlangt.
Die Skulptur ist M abhanden gekommen.
S hat kein Eigentum erlangt.
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Ziad T.
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