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Verarbeitung, § 950 BGB

Verarbeitung
Aktualisiert vor 16 Tagen

Was versteht man unter einer Verarbeitung?

Die Verarbeitung nach § 950 BGB erfasst die bestimmungsgemäße Schaffung eines neuen Produkts aus einem Rohstoff. Der klassische Fall ist der Bildhauer, der aus einem Marmorblock eine Skulptur formt. Durch seine Arbeit entsteht mit der Skulptur etwas völlig Neues, das sich vom ursprünglichen Material, dem unbehauenen Marmorblock, grundlegend unterscheidet.

Entscheidend für die Annahme einer Verarbeitung ist die Frage, ob ein neues Produkt entstanden ist. Dies beurteilt sich nach dem sogenannten wirtschaftlichen Neuheitsbegriff. Ein neues Produkt liegt vor, wenn die Sache nach der Verkehrsanschauung eine neue, weitergehende Funktion erhalten hat. Als Indizien dienen dabei eine neue Bezeichnung der Sache, erhebliche Veränderungen in der Sachsubstanz sowie ein verändertes Erscheinungsbild. So auch im Beispiel mit der Skulptur aus dem Marmorblock.

Aber nicht jede Bearbeitung führt auch zu einem neuen Produkt, also zu einer Verarbeitung. Ein bekanntes Beispiel aus der Rechtsprechung betrifft ein Tonband, das durch Altkanzler Kohl besprochen wurde. Das Tonband bleibt ein Tonband, auch wenn es nun eine Aufnahme enthält. Es hat keine neue Funktion erhalten, sondern erfüllt lediglich seinen ursprünglichen Zweck.

Neben der Verarbeitung im engeren Sinne erfasst § 950 BGB auch die Umbildung. Bei der Umbildung wird ein neues Produkt nicht aus einem Rohstoff, sondern aus einem bereits bestehenden Produkt hergestellt. Wenn du also beispielsweise aus einem alten Autoreifen eine Schaukel für den Garten fertigst, liegt eine Umbildung vor.

Die Verarbeitung setzt also die Schaffung eines neuen Produkts mit neuer Funktion nach der Verkehrsanschauung voraus.

Merke

Verarbeitung, § 950 BGB: Bestimmungsgemäße Schaffung eines neuen Produkts aus Rohstoff (z.B. Skulptur aus Marmorblock)

  • Neues Produkt: Wenn nach Verkehrsanschauung neue (weitergehende) Funktion („Wirtschaftlicher Neuheitsbegriff“); Indizien sind neue Bezeichnung, erhebliche Veränderungen in der Sachsubstanz, Erscheinungsbild; z.B. nicht Tonband nach Besprechung durch Altkanzler Kohl

  • Auch Umbildung: Herstellung eines Produkts aus einem anderen, bereits bestehenden Produkt

Wer hat Eigentum, wenn eine Sache verarbeitet wird?

Die Rechtsfolge der Verarbeitung nach § 950 BGB besteht darin, dass der Hersteller Eigentum an der neuen Sache erwirbt. Doch wer ist eigentlich Hersteller? Hersteller ist derjenige, dem der Arbeitserfolg objektiv und nach der Verkehrsanschauung zuzurechnen ist. Das ist die Person, in deren Namen und wirtschaftlichem Interesse die Produktion erfolgt. Entscheidend ist also, wer das Produktions- und Absatzrisiko trägt und die Produktion ökonomisch lenkt. Der Bildhauer, der auf eigene Rechnung arbeitet, ist selbst Hersteller. Arbeitet er hingegen als Angestellter in einem Atelier, ist sein Arbeitgeber Hersteller, weil dieser das wirtschaftliche Risiko trägt.

Allerdings gilt dieser Eigentumserwerb nicht uneingeschränkt. § 950 Abs. 1 S. 1 BGB sieht eine Ausnahme vor, wenn der Arbeitswert erheblich geringer ist als der Stoffwert. Die Wertschöpfung durch die Verarbeitung muss also in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des verwendeten Materials stehen. Nach herrschender Meinung liegt die Grenze bei etwa 60 Prozent: Beträgt der Arbeitswert weniger als 60 Prozent des Stoffwerts, erwirbt der Hersteller kein Eigentum.

Eine weitere Ausnahme bildet die sogenannte fremdwirkende Verarbeitung. Hierbei verarbeitet jemand Material für einen anderen, wobei dieser andere Eigentümer werden soll. Praktisch bedeutsam sind insbesondere Verarbeitungsklauseln, die häufig in Lieferverträgen vereinbart werden. Durch solche Klauseln kann etwa ein Lieferant, der unter Eigentumsvorbehalt liefert, sicherstellen, dass er auch nach Verarbeitung seiner Materialien im Rahmen des Eigentumsvorbehalts Eigentümer der neuen Sache wird.

Verliert der bisherige Eigentümer durch die Verarbeitung sein Eigentum, steht ihm gemäß § 951 BGB ein Anspruch auf Entschädigung für den Rechtsverlust zu.

Der Hersteller erwirbt also durch Verarbeitung Eigentum, sofern der Arbeitswert nicht erheblich unter dem Stoffwert liegt.

Merke

Rechtsfolge der Verarbeitung, § 950 BGB

  • Hersteller erwirbt Eigentum: Wem objektiv und nach Verkehrsanschauung Arbeitserfolg zuzurechnen; in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse Produktion erfolgt (Produktions- und Absatzrisiko, ökonomisch Produktion lenkend)

    • Es sei denn Arbeitswert (Wertschöpfung) erheblich geringer (weniger als 60% des Stoffwerts), § 950 I 1 BGB

    • Ausnahme fremdwirkende Verarbeitung für jemand anderen: Insb. Verarbeitungsklausel

  • Ggf. Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB

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Frage 1/5

A stiehlt die Jungbullen des B und verkauft sie an Metzger M. M verarbeitet sie zu Fleisch. Welche Aussagen sind richtig?

A kann von M den Herausgabe fordern, § 985 BGB.
A hat keinen Anspruch gegen M.
A kann von M das Eigentum herausfordern, § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
A kann von M Entschädigung fordern, §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB.
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