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An Schuldurkunden, § 952 BGB

Schuldurkunde
Aktualisiert vor 8 Tagen

Wer ist Eigentümer von Schuldurkunden wie Gutscheinen mit Namensnennung?

Merke

Eigentum an Schuldurkunden, § 952 BGB

  • Gläubiger einer Forderung hat Eigentum an Schuldschein („Recht am Papier folgt Recht aus dem Papier“); z.B. WM-Ticket mit Inhaberklausel, Gutschein mit Begünstigtennennung
  • Wertpapiere / Inhaberpapiere (z.B. Aktie, Eintrittskarte): „Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier“
    • Übertragung nach §§ 929 ff. BGB
  • Urkunden mit sofortiger Zwangsvollstreckungsunterwerfung, § 795 I Nr. 5 ZPO
  • Führerschein, Waffenbesitzkarte

Wer ist Eigentümer eines Sparbuchs oder eines Kfz-Briefs?

Merke
  • Analoge Anwendung des § 952 II BGB auch auf andere Gegenstände
    • Sparbuch
    • Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung II)
    • Kapitallebensversicherungsschein 

Teste dein Wissen

Frage 1/1

Sparer S hat ein Sparbuch bei der Bank B, auf dem die Tochter T als Berechtigte genannt ist. S fragt sich, wem das Eigentum an diesem Sparbuch zusteht. Welche Aussagen sind richtig?

Sparer S hat Eigentum am Sparbuch, da er auf das Sparbuch einzahlt.
Bank B hat Eigentum am Sparbuch, da sie der Schuldner der Forderung ist.
Tochter T hat Eigentum am Sparbuch, da sie Inhaberin der Forderung ist.
Das Eigentum am Sparbuch richtet sich nach § 952 II BGB in analoger Anwendung.
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