Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Grundstücksverträge, § 311b I BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Grundstücksverträge, § 311b I BGB
Vertragsänderungen
- Vertragsänderungen vor bindender Auflassung gem. § 873 II BGB
- Bedürfen ebenfalls notarieller Beurkundung, § 311b I BGB
- Vertragsänderungen nach bindender Auflassung gem. § 873 II BGB
- Bedürfen keiner notariellen Beurkundung mehr: Auflassungserklärung bereits notariell beurkundet wurden
- Schutzzweck nicht mehr erforderlich, da Vertragspartner bereits maximal gebunden
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Müssen auch Vertragsänderungen notariell beurkundet werden? Wie wirkt es sich aus, wenn bereits eine bindende notarielle Auflassungserklärung abgegeben wurde?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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