Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Gutgläubiger Erwerb: Lastenfreier Erwerb, § 936 BGB
Gutgläubig lastenfreier Erwerb
1.Verstehen
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Gutgläubiger Erwerb: Lastenfreier Erwerb, § 936 BGB
Abhandenkommen verhindert analog § 935 BGB auch bei § 936 BGB gutgläubigen Erwerb (entgegen systematischer Stellung nach § 935 BGB)
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Frage
Ist ein gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB auch möglich bei abhandengekommenen Sachen?
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