Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Weitere Vertragstypen
Verwahrung, §§ 688 ff. BGB
Verwahrung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Verwahrung, §§ 688 ff. BGB
Verwahrung, §§ 688 ff. BGB: Aufbewahrung einer beweglichen Sache im Interesse des Auftraggebers
- Gebrauch überlassen ⇨ Leihe gem. §§ 598 ff. BGB im Interesse des Entleihers
- „Schwebende Vindikationslage“
- Vor Herausgabeverlangen Recht zum Besitz, § 986 I BGB
- Ab Herausgabeverlangen kein Recht zum Besitz, § 986 I BGB ⇨ EBV, §§ 987 ff. BGB anwendbar
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was versteht man unter einem Verwahrungsvertrag?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A geht für drei Monate ins Ausland und vereinbart mit B vertraglich, dass er seinen Oldtimer während dieser Zeit bei B in der Garage unterstellen darf. Was für ein Vertrag ist hier zustande gekommen?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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