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Verwahrung, §§ 688 ff. BGB

Verwahrung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einem Verwahrungsvertrag?

Der Verwahrungsvertrag ist in den §§ 688 ff. BGB geregelt und hat die Aufbewahrung einer beweglichen Sache im Interesse des Auftraggebers zum Gegenstand. Der Verwahrer übernimmt also die Pflicht, eine ihm übergebene Sache sicher aufzubewahren und sie später wieder an den Hinterleger zurückzugeben. Typische Beispiele sind die Gepäckaufbewahrung am Bahnhof, die Einlagerung von Möbeln bei einem Umzugsunternehmen.

Die Abgrenzung zur Leihe gemäß §§ 598 ff. BGB ist wichtig: Bei der Leihe wird dem Entleiher der Gebrauch einer Sache gestattet, und zwar in dessen eigenem Interesse. Der Entleiher soll die Sache also nutzen können. Wenn du dir beispielsweise das Auto deines Freundes für das Wochenende ausleihst, dann geschieht dies in deinem Interesse, weil du mobil sein möchtest. Bei der Verwahrung hingegen steht nicht der Gebrauch, sondern allein die sichere Aufbewahrung im Vordergrund, und dies geschieht im Interesse des Hinterlegers, der seine Sache vorübergehend nicht selbst verwahren kann oder will. Ein Beispiel wäre, dass dein Freund sein Auto in einer bewachten Tiefgarage unterstellt. Der Tiefgaragenbetreiber darf nicht im Eigeninteresse damit herumfahren, sondern soll es nur im Interesse des Freundes verwahren.

Durch die Verwahrung entsteht eine sogenannte schwebende Vindikationslage. Die Vindikationslage schwebt, weil der Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB zwar grundsätzlich besteht, aber durch das vertragliche Besitzrecht des Verwahrers gehemmt ist. Solange der Hinterleger die Sache nicht zurückverlangt, hat der Verwahrer ein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB. Der Hinterleger kann in dieser Phase keinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB durchsetzen, weil der Verwahrer ihm das vertragliche Besitzrecht entgegenhalten kann. Sobald der Hinterleger jedoch die Herausgabe verlangt, entfällt dieses Besitzrecht. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verwahrer nicht mehr zum Besitz berechtigt, und die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gemäß §§ 987 ff. BGB werden anwendbar. Das bedeutet: Gibt der Verwahrer die Sache nach dem Herausgabeverlangen nicht heraus oder beschädigt er sie, können neben den vertraglichen Ansprüchen auch die verschärften Haftungsregeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses eingreifen.

Die Verwahrung dient der Aufbewahrung im Interesse des Hinterlegers und begründet bis zum Herausgabeverlangen ein Recht zum Besitz.

Merke

Verwahrung, §§ 688 ff. BGB: Aufbewahrung einer beweglichen Sache im Interesse des Auftraggebers

  • Gebrauch überlassenLeihe gem. §§ 598 ff. BGB im Interesse des Entleihers

  • Schwebende Vindikationslage
    • Vor Herausgabeverlangen Recht zum Besitz, § 986 I BGB
    • Ab Herausgabeverlangen kein Recht zum Besitz, § 986 I BGB ⇨ EBV, §§ 987 ff. BGB anwendbar

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Frage 1/1

A geht für drei Monate ins Ausland und vereinbart mit B vertraglich, dass er seinen Oldtimer während dieser Zeit bei B in der Garage unterstellen darf. Was für ein Vertrag ist hier zustande gekommen?

Pachtvertrag, § 581 BGB.
Verwahrungsvertrag, § 688 BGB.
Leihvertrag, § 598 BGB.
Mietvertrag, § 535 BGB.
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