- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Weitere Vertragstypen
Verwahrung, §§ 688 ff. BGB
Verwahrung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter einem Verwahrungsvertrag?
Merke
Verwahrung, §§ 688 ff. BGB: Aufbewahrung einer beweglichen Sache im Interesse des Auftraggebers
- Gebrauch überlassen ⇨ Leihe gem. §§ 598 ff. BGB im Interesse des Entleihers
- „Schwebende Vindikationslage“
- Vor Herausgabeverlangen Recht zum Besitz, § 986 I BGB
- Ab Herausgabeverlangen kein Recht zum Besitz, § 986 I BGB ⇨ EBV, §§ 987 ff. BGB anwendbar
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Frage 1/1
A geht für drei Monate ins Ausland und vereinbart mit B vertraglich, dass er seinen Oldtimer während dieser Zeit bei B in der Garage unterstellen darf. Was für ein Vertrag ist hier zustande gekommen?
Pachtvertrag, § 581 BGB.
Verwahrungsvertrag, § 688 BGB.
Leihvertrag, § 598 BGB.
Mietvertrag, § 535 BGB.
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Ziad T.
Jurastudent
Z
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