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Verwahrung, §§ 688 ff. BGB

Verwahrung
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter einem Verwahrungsvertrag?

Merke

Verwahrung, §§ 688 ff. BGB: Aufbewahrung einer beweglichen Sache im Interesse des Auftraggebers

  • Gebrauch überlassenLeihe gem. §§ 598 ff. BGB im Interesse des Entleihers

  • Schwebende Vindikationslage
    • Vor Herausgabeverlangen Recht zum Besitz, § 986 I BGB
    • Ab Herausgabeverlangen kein Recht zum Besitz, § 986 I BGB ⇨ EBV, §§ 987 ff. BGB anwendbar

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Frage 1/1

A geht für drei Monate ins Ausland und vereinbart mit B vertraglich, dass er seinen Oldtimer während dieser Zeit bei B in der Garage unterstellen darf. Was für ein Vertrag ist hier zustande gekommen?

Pachtvertrag, § 581 BGB.
Verwahrungsvertrag, § 688 BGB.
Leihvertrag, § 598 BGB.
Mietvertrag, § 535 BGB.
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Ziad T.

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