Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB
Sicherungsübereignung
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Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930 i.V.m. § 868 BGB
Übereignung nicht akzessorisch zu Sicherungsabrede oder zu sichernder Forderung
- Es sei denn ausdrücklich vereinbarte „Ersatzakzessorietät“ (in der Praxis regelmäßig ausdrücklich ausgeschlossen): Wirksamkeit der Sicherungsabrede als aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB, bzw. Wirksamkeit zu sichernder Forderung als auflösende Bedingung iS d § 158 II BGB ⇨ Automatischer Rückfall des Eigentums
- Regelmäßig konkludent vereinbarte Ersatzakzessorietät angenommen, da im Interesse des Sicherungsgebers (z.B. Darlehensnehmer)
- Nicht im Interesse des Sicherungsnehmers (z.B. Bank)
- Aber Sicherungsabrede: Um missbräuchliche Inanspruchnahme der Sicherheit zu verhindern
- Aus Sicherungsabrede schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Sicherheit bei Nichtbestehen bzw. Erlöschen der zu sichernden Forderung
- Sicherungsabrede ist Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB
2.Wiederholen
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Frage
Ist die Sicherungsübereignung abhängig von der gesicherten Forderung?
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Frage 1
Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?
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Frage 2
Käufer K möchte ein Auto von Verkäufer V erwerben. K erhält dafür einen Kredit von Bank B. Zur Sicherung des Kredits übereignet K das Auto an B. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 3
Schuldnner S übereignet Gläubiger G zur Sicherung einer Forderung i.H.v. 5.000€ ein wertvolles Gemälde im Wert von 10.000€. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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