Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
Akzessorietät der Bürgschaft: Dient der Sicherung der gesicherten Forderung und ist streng akzessorisch von ihr abhängig
- Entstehungsakzessorietät, § 765 I BGB: Bei Entstehen der Bürgschaft
- Bestehen der gesicherten Forderung ist Voraussetzung der Entstehung der Bürgschaft („Verbindlichkeit des Dritten“, § 764 I BGB)
- Antizipierte Bürgschaft entsteht mit zu sichernder Forderung
- Inhaltsakzessorietät, § 767 BGB: Für den Umfang der Bürgschaft ist der Umfang der gesicherten Forderung maßgeblich
- Zuständigkeitsakzessorietät, § 401 BGB: Zuständigkeit auf Gläubigerseite bei Übertragung; d.h. Inhaberschaft von Forderung und Bürgschaft müssen identisch sein
- Hypothek kann nicht ohne Forderung übertragen werden
- Mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über, § 401 BGB
- Durchsetzungsakzessorietät, § 768 BGB
- Bürge kann Einreden des Hauptschuldners gegen gesicherte Forderung geltend machen, § 768 BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Inwiefern ist der Bürgschaftsvertrag abhängig von der gesicherten Forderung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
B bürgt für die Verpflichtung des A ggü. C. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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