Auszug

Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB

1.
Verstehen

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Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB

Akzessorietät der Bürgschaft: Dient der Sicherung der gesicherten Forderung und ist streng akzessorisch von ihr abhängig

  • Entstehungsakzessorietät, § 765 I BGB: Bei Entstehen der Bürgschaft
    • Bestehen der gesicherten Forderung ist Voraussetzung der Entstehung der Bürgschaft („Verbindlichkeit des Dritten“, § 764 I BGB)
    • Antizipierte Bürgschaft entsteht mit zu sichernder Forderung
  • Inhaltsakzessorietät, § 767 BGB: Für den Umfang der Bürgschaft ist der Umfang der gesicherten Forderung maßgeblich
  • Zuständigkeitsakzessorietät, § 401 BGB: Zuständigkeit auf Gläubigerseite bei Übertragung; d.h. Inhaberschaft von Forderung und Bürgschaft müssen identisch sein
    • Hypothek kann nicht ohne Forderung übertragen werden
    • Mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über, § 401 BGB
  • Durchsetzungsakzessorietät, § 768 BGB
    • Bürge kann Einreden des Hauptschuldners gegen gesicherte Forderung geltend machen, § 768 BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Inwiefern ist der Bürgschaftsvertrag abhängig von der gesicherten Forderung?

3.
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Frage 1

B bürgt für die Verpflichtung des A ggü. C. Welche Aussagen sind richtig?

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