Auszug

Auftrag, §§ 662 ff. BGB

AuftragErsatzfähigkeit von Schäden

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Auftrag, §§ 662 ff. BGB

Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten, § 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen, die Beauftragter für erforderlich halten durfte


Ersatzfähigkeit von Schäden

  • Ersatzfähigkeit von Schäden analog § 670 BGB, wenn geschäftsbesorgungstypische Risiken, da Beauftragter auch diese Gefahr freiwillig übernommen§§ 249 ff. BGB analog
    • Beauftragter ist sich Möglichkeit des Schadenseintritts häufig nicht bewusst
  • Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse aus Rechtsgedanken des § 110 HGB: Auftraggeber hat spezifisches Schadensrisiko zu tragen ⇨ §§ 249 ff. BGB direkt
    • Streitentscheid entbehrlich, da beide Meinungen zum gleichen Ergebnis kommen
    • Nur von allgemeinem Lebensrisiko abzugrenzen: Qualitative Gefahrerhöhung, z.B. gefährlichere Strecke; ≠ quantitative Gefahrerhöhung, z.B. doppelt so viele Strecken

2.
Wiederholen

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Frage

Was kann der Beauftragte vom Auftraggeber ersetzt verlangen? Sind auch Schäden ersatzfähig?

3.
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Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A beauftragt B, ihr ein Handy zu kaufen. Sie gibt ihm dafür zwei 500€-Scheine. B kauft das Handy für 500€. Im Handyshop wird sie angerempelt, stürzt und bricht sich das Bein. Die Heilbehandlungskosten betragen 500€. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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