- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag
Auftrag, §§ 662 ff. BGB
1.Verstehen
Auftrag, §§ 662 ff. BGB
Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten, § 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen, die Beauftragter für erforderlich halten durfte
Auch Ersatzfähigkeit von Schäden
Ersatzfähigkeit von Schäden analog § 670 BGB, wenn geschäftsbesorgungstypische Risiken, da Beauftragter auch diese Gefahr freiwillig übernommen ⇨ §§ 249 ff. BGB analog
Beauftragter ist sich Möglichkeit des Schadenseintritts häufig nicht bewusst
Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse aus Rechtsgedanken des § 716 BGB (früher aus § 110 HGB a.F.): Auftraggeber hat spezifisches Schadensrisiko zu tragen ⇨ §§ 249 ff. BGB direkt
Streitentscheid entbehrlich, da beide Meinungen zum gleichen Ergebnis kommen
Nur von allgemeinem Lebensrisiko abzugrenzen: Qualitative Gefahrerhöhung, z.B. gefährlichere Strecke; ≠ quantitative Gefahrerhöhung, z.B. doppelt so viele Strecken
2.Wiederholen
Was kann der Beauftragte vom Auftraggeber ersetzt verlangen? Sind auch Schäden ersatzfähig?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A beauftragt B, ihr ein Handy zu kaufen. Sie gibt ihm dafür zwei 500€-Scheine. B kauft das Handy für 500€. Im Handyshop wird sie angerempelt, stürzt und bricht sich das Bein. Die Heilbehandlungskosten betragen 500€. Welche Aussagen sind richtig?
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