Auszug

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB

Verfügung Minderjähriger über fremde Sache

  • Erwerber soll nur so gestellt werden, wie wenn Vorgestelltes den Tatsachen entspräche (z.B. bei zusätzlicher Minderjährigkeit des Berechtigten kein dinglicher Vertrag)
    • Geschützt nur guter Glaube an Eigentum, nicht an Wirksamkeit des Geschäfts (z.B. wegen Volljährigkeit); Zweck ist nicht Erwerber zu stellen wie bei Richtigkeit der Vorstellung

2.
Wiederholen

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Frage

Wenn ein Minderjähriger über eine Sache als Nichtberechtigter verfügt, ist dann ein gutgläubiger Erwerb möglich?

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