Auszug

Widerrechtliche Drohung als Anfechtungsgrund, § 123 I Alt. 2 BGB

AnfechtungsgrundAnfechtungsgründeDrohung

1.
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Widerrechtliche Drohung als Anfechtungsgrund, § 123 I Alt. 2 BGB

Voraussetzungen einer widerrechtlichen Drohung, § 123 I Alt. 2 BGB

  1. Drohung: Ankündigung zukünftigen Übels (jeder Nachteil), auf dessen Eintritt Drohender zumindest Einfluss zu haben vorgibt
  2. Widerrechtlich: Zweck, Mittel oder Zweck-Mittel-Relation verboten oder sittenwidrig; z.B. Drohung Straftat Polizei zu verraten, um Fahrrad geschenkt zu bekommen ist widerrechtliche Zweck-Mittel-Relation obwohl Zweck und Mittel rechtmäßig
    • Kein Fall der Sittenwidrigkeit, § 138 BGB: § 138 BGB regelt nur den sittenwidrigen Inhalt, § 123 I Alt. 2 BGB dagegen sittenwidriges Zustandekommen; § 123 I Alt. 2 BGB würde außerdem leerlaufen, wenn das Geschäft schon wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig wäre
  3. Kausale Abgabe einer Willenserklärung

2.
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