Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Pauschalreisevertrag
Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Daneben regelmäßig Deliktische Haftung, §§ 823 ff. BGB, insb. auch §§ 843 ff. BGB: Strenge Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters, muss vertraglich verpflichtete Leistungsträger penibel untersuchen; z.B. marodes Balkongeländer eines Hotels im Ausland wäre zu überprüfen gewesen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Trifft den Reiseveranstalter neben der vertraglichen auch eine deliktische Haftung?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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