Auszug

Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Pauschalreisevertrag, §§ 651a ff. BGB

Daneben regelmäßig Deliktische Haftung, §§ 823 ff. BGB, insb. auch §§ 843 ff. BGB: Strenge Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters, muss vertraglich verpflichtete Leistungsträger penibel untersuchen; z.B. marodes Balkongeländer eines Hotels im Ausland wäre zu überprüfen gewesen

2.
Wiederholen

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Frage

Trifft den Reiseveranstalter neben der vertraglichen auch eine deliktische Haftung?

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