Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang kraft Gesetzes
An Schuldurkunden, § 952 BGB
Schuldurkunde
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
An Schuldurkunden, § 952 BGB
Eigentum an Schuldurkunden, § 952 BGB
- Gläubiger einer Forderung hat Eigentum an Schuldschein („Recht am Papier folgt Recht aus dem Papier“); z.B. WM-Ticket mit Inhaberklausel, Gutschein mit Begünstigtennennung
- Wertpapiere / Inhaberpapiere (z.B. Aktie, Eintrittskarte): „Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier“
- Übertragung nach §§ 929 ff. BGB
- Urkunden mit sofortiger Zwangsvollstreckungsunterwerfung, § 795 I Nr. 5 ZPO
- Führerschein, Waffenbesitzkarte
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wer ist Eigentümer von Schuldurkunden wie Gutscheinen mit Namensnennung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Sparer S hat ein Sparbuch bei der Bank B, auf dem die Tochter T als Berechtigte genannt ist. S fragt sich, wem das Eigentum an diesem Sparbuch zusteht. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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