Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Deliktsrecht
Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB
Konkurrenzen
- Ansprüche wegen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. §§ 280 ff. BGB grds. daneben
- Darf aber nicht vertragliche Haftung aushöhlen
- Daher evtl. Einfluss des Vertragsrechts: Insb. Haftungsmilderungen, Verjährungsfristen, z.B. §§ 521, 599, 680, 690, 708 BGB
- Umstritten bei Weiterfressermangel
- Ansprüche aus Bereicherungsrecht uneingeschränkt daneben
- Ansprüche aus EBV: Deliktsrecht gesperrt durch § 993 I Hs. 2 BGB, wenn Vindikationslage im Zeitpunkt der Schädigung
- Ausnahmen der Sperrwirkung
- § 826 BGB immer daneben anwendbar
- Deliktsrecht anwendbar bei deliktischem Besitzer, § 992 BGB: Bei Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB oder strafbare Handlung
- Deliktsrecht anwendbar bei Fremdbesitzerexzess
2.Wiederholen
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Frage
Sind deliktische Ansprüche neben vertraglicher Haftung, Ansprüchen aus Bereicherungsrecht und Ansprüchen aus dem EBV anwendbar?
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