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Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB
1.Verstehen
Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB
Konkurrenzen
Ansprüche wegen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. §§ 280 ff. BGB grds. daneben
Darf aber nicht vertragliche Haftung aushöhlen
Daher evtl. Einfluss des Vertragsrechts: Insb. Haftungsmilderungen, Verjährungsfristen, z.B. §§ 521, 599, 680, 690, 708 BGB
Umstritten bei Weiterfressermangel
Ansprüche aus Bereicherungsrecht uneingeschränkt daneben
Ansprüche aus EBV: Deliktsrecht gesperrt durch Sperrwirkung des EBV gem. § 993 I Hs. 2 BGB, wenn Vindikationslage im Zeitpunkt der Schädigung
Ausnahmen der Sperrwirkung des EBV
§ 826 BGB immer daneben anwendbar
Deliktsrecht anwendbar bei deliktischem Besitzer, § 992 BGB: Bei Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB oder strafbare Handlung
Deliktsrecht anwendbar bei Fremdbesitzerexzess
2.Wiederholen
Sind deliktische Ansprüche neben vertraglicher Haftung, Ansprüchen aus Bereicherungsrecht und Ansprüchen aus dem EBV anwendbar?
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