Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Weitere Vertragstypen
Abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB
Abstraktes SchuldversprechenAbstraktes SchuldanerkenntnisSchuldanerkenntnis
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB
Behaltendürfen bedarf eines Rechtsgrundes: Erfordert wirksame zugrundeliegende Forderung
Wenn kein Rechtsgrund und bereits geleistet: Kondizierbar nach §§ 812 ff. BGB
- Leistung ohne Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- Leistung auf einredebehaftete Forderung, §§ 821, 813 BGB, wenn Kondiktionsanspruch verjährt
Wenn kein Rechtsgrund und noch nicht geleistet
- Dolo agit-Einrede, § 242 BGB: Schuldner braucht nicht zu leisten, wenn anschließend wieder kondizierbar
- Nicht, wenn vertraglich abbedungen
- Beweislastumkehr, weil Verpflichteter Fehlen des Rechtsgrundes nachweisen muss
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Muss der Schuldner auf ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis leisten, wenn kein Rechtsgrund zugrunde liegt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Als Sicherheit verlangt D eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Worum handelt es sich?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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