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Abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB
1.Verstehen
Abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB
Behaltendürfen bedarf eines Rechtsgrundes: Erfordert wirksame zugrundeliegende Forderung
Wenn kein Rechtsgrund und bereits geleistet: Kondizierbar nach §§ 812 ff. BGB
Leistung ohne Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Leistung auf einredebehaftete Forderung, §§ 821, 813 BGB, wenn Kondiktionsanspruch verjährt
Wenn kein Rechtsgrund und noch nicht geleistet
Dolo agit-Einrede, § 242 BGB: Schuldner braucht nicht zu leisten, wenn anschließend wieder kondizierbar
Nicht, wenn vertraglich abbedungen
Beweislastumkehr, weil Verpflichteter Fehlen des Rechtsgrundes nachweisen muss
2.Wiederholen
Muss der Schuldner auf ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis leisten, wenn kein Rechtsgrund zugrunde liegt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Als Sicherheit verlangt D eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Worum handelt es sich?
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