Auszug

Abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB

Abstraktes SchuldversprechenAbstraktes SchuldanerkenntnisSchuldanerkenntnis

1.
Verstehen

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Abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB

Behaltendürfen bedarf eines Rechtsgrundes: Erfordert wirksame zugrundeliegende Forderung

Wenn kein Rechtsgrund und bereits geleistet: Kondizierbar nach §§ 812 ff. BGB

  • Leistung ohne Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
  • Leistung auf einredebehaftete Forderung, §§ 821, 813 BGB, wenn Kondiktionsanspruch verjährt

Wenn kein Rechtsgrund und noch nicht geleistet

  • Dolo agit-Einrede, § 242 BGB: Schuldner braucht nicht zu leisten, wenn anschließend wieder kondizierbar
  • Nicht, wenn vertraglich abbedungen

  • Beweislastumkehr, weil Verpflichteter Fehlen des Rechtsgrundes nachweisen muss

2.
Wiederholen

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Frage

Muss der Schuldner auf ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis leisten, wenn kein Rechtsgrund zugrunde liegt?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Als Sicherheit verlangt D eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Worum handelt es sich?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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