Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Vermutungswirkung des Besitzes beweglicher Sachen, § 1006 BGB
Eigentumsvermutung
1.Verstehen
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Vermutungswirkung des Besitzes beweglicher Sachen, § 1006 BGB
- Nur, wenn von Anfang an Eigenbesitzer: z.B. nicht, wenn vorgetragen, dass zunächst für anderen besessen und erst später übereignet; gem. § 872 BGB wird vermutet, dass im Zweifel Eigenbesitz
- Bei Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868 BGB gilt Vermutung für mittelbaren Besitzer, § 1007 III BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Gilt die Vermutung des § 1006 I BGB auch, wenn der unmittelbare Besitzer für einen anderen besitzt?
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