Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Bestimmung des Schuldverhältnisses
Wahlschuld, §§ 262-265 BGB
Wahlschuld
1.Verstehen
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Wahlschuld, §§ 262-265 BGB
Wahlschuld, §§ 262-265 BGB: Verschiedene Leistungen (nicht einer Gattung) so geschuldet, dass nur eine davon erbracht werden muss
- Ersetzungsbefugnis aus Vertrag: Allein bestehende Leistungspflicht kann durch Schuldner oder Gläubiger ausgetauscht werden; praxisrelevanter als Wahlschuld (z.B. Inzahlungnahme Pkw)
- Elektive Konkurrenz: Gläubiger wählt zwischen mehreren Ansprüchen oder Gestaltungsrechten, die sich inhaltlich ausschließen; z.B. bei kaufrechtlicher Gewährleistung bzgl. Rücktritt oder Minderung, § 437 Nr. 2 BGB
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