Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 f. BGB
Verwirrter AugenblickRelative Geschäftsunfähigkeit
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 f. BGB
„Verwirrter Augenblick“: Moment, in dem Geschäftsfähiger vorübergehend nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist
- Relative Geschäftsunfähigkeit, wenn Geschäft aufgrund geistiger Schwäche nicht voll erfasst werden kann, da Umkehrschluss zum „lichten Augenblick“ (z.B. bei Senioren)
- Unkluges, kurzsichtiges Handeln noch keine Geschäftsunfähigkeit; Abgrenzungsprobleme ⇨ Unsicherheiten im Rechtsverkehr; Möglichkeit zu Anfechtung und Bestellung eines Betreuers
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Sind Geschäftsfähige in verwirrten Momenten geschäftsunfähig?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A kann nicht klar denken, wenn er sehr hungrig ist. In solchen Momenten ist er nicht zur freien Willensbildung fähig und trifft unkluge, nachteilhafte Entscheidungen. Als er einen halben Tag nichts gegessen hat, ist er wieder von Sinnen und kauft in einer edlen Konditorei eine Torte für 30 Personen, die er sich eigentlich überhaupt nicht leisten kann. Ist der Kaufvertrag wirksam?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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