Auszug

Schenkung, § 516 I BGB

SchenkungSchenkungsvertragSchenkungsversprechenHandschenkung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Schenkung, § 516 I BGB

Form des Schenkungsversprechens, § 518 BGB

  • Notarielle Beurkundung erforderlich, § 518 I BGB
    • Formloses Schenkungsversprechen grds. unverbindlich
    • Schließt aber als Rechtsgrund für Behaltendürfen aber eine Kondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB der vollzogenen Schenkung aus
  • Aber Konvaleszenz durch Bewirken, § 518 II BGB: Heilung durch Vollzug der Schenkung
  • Besonderheiten für auf den Tod befristete Schenkungen

  • Ausnahme Handschenkung, § 516 I BGB: Übereignung zeitgleich mit Schenkungsvertrag vollzogen; keine Verpflichtung, sondern nur Rechtsgrundabrede bei Übereignung
    • Formlos möglich ⇨ Muss nicht geheilt werden gem. § 518 II BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Kann eine Schenkung mündlich oder schriftlich vereinbart werden? Sind Formfehler heilbar? Kann eine aufgrund einer formnichtigen Schenkung zugewendete Leistung zurückgefordert werden?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A möchte B 50€ schenkweise zuwenden. Was muss sie beachten?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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