Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Weitere Vertragstypen
Schenkung, § 516 I BGB
SchenkungSchenkungsvertragSchenkungsversprechenHandschenkung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Schenkung, § 516 I BGB
Form des Schenkungsversprechens, § 518 BGB
- Notarielle Beurkundung erforderlich, § 518 I BGB
- Formloses Schenkungsversprechen grds. unverbindlich
- Schließt aber als Rechtsgrund für Behaltendürfen aber eine Kondiktion gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB der vollzogenen Schenkung aus
- Aber Konvaleszenz durch Bewirken, § 518 II BGB: Heilung durch Vollzug der Schenkung
- Besonderheiten für auf den Tod befristete Schenkungen
- Ausnahme Handschenkung, § 516 I BGB: Übereignung zeitgleich mit Schenkungsvertrag vollzogen; keine Verpflichtung, sondern nur Rechtsgrundabrede bei Übereignung
- Formlos möglich ⇨ Muss nicht geheilt werden gem. § 518 II BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann eine Schenkung mündlich oder schriftlich vereinbart werden? Sind Formfehler heilbar? Kann eine aufgrund einer formnichtigen Schenkung zugewendete Leistung zurückgefordert werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A möchte B 50€ schenkweise zuwenden. Was muss sie beachten?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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