Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Rechtsgeschäft und Vertragsschluss
Internet-„Versteigerungen“ („eBay-Fälle“)
Versteigerung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Internet-„Versteigerungen“ („eBay-Fälle“)
Bei Internet-„Versteigerung“ wird gewöhnlicher Kaufvertrag geschlossen
- Einstellen des Warenangebots verbindliches Angebot ad incertas personas
- Abgabe des Höchstgebotes bindende Annahmeerklärung
- Plattformbetreiber (insb. „eBay“) ist für die Willenserklärungen der Parteien jeweils Empfangsvertreter, § 164 III BGB
- Vertragsschluss mit Auktionsende
- Internet-„Versteigerung“ ist keine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB
- Daher kein Ausschluss des Widerrufsrecht gem. § 312g II 1 Nr. 10 BGB
- Ggf. Widerrufsrecht gem. §§ 312c, 312g, 355 ff. BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie sind „Versteigerungen“ über Internet-Auktionsplattformen (insb. „eBay“) rechtlich zu qualifizieren? Handelt es sich um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A ersteigert auf der Internet-Auktionsplattform „Ebay“ einen Fernseher von B zum Preis von 147€. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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