- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Rechtsgeschäft und Vertragsschluss
Internet-„Versteigerungen“ („eBay-Fälle“)
1.Verstehen
Internet-„Versteigerungen“ („eBay-Fälle“)
Bei Internet-„Versteigerung“ wird gewöhnlicher Kaufvertrag geschlossen
Einstellen des Warenangebots verbindliches Angebot (oferta ad incertas personas)
Abgabe des Höchstgebotes bindende Annahmeerklärung
Plattformbetreiber (insb. „eBay“) ist für die Willenserklärungen der Parteien jeweils Empfangsvertreter, § 164 III BGB
Vertragsschluss mit Auktionsende
Internet-„Versteigerung“ ist keine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB, da diese die physische Anwesenheit des Bieters voraussetzt
Daher kein Ausschluss des Widerrufsrecht gem. § 312g II 1 Nr. 10 BGB
Ggf. Widerrufsrecht gem. §§ 312c, 312g, 355 ff. BGB
2.Wiederholen
Wie sind „Versteigerungen“ über Internet-Auktionsplattformen (insb. „eBay“) rechtlich zu qualifizieren? Handelt es sich um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A ersteigert auf der Internet-Auktionsplattform „Ebay“ einen Fernseher von B zum Preis von 147€. Welche Aussagen sind richtig?
Verkäufer V stellt sein Auto (Marktwert 15.000 €) bei eBay mit Startpreis 1 € ohne Mindestgebot ein. Käufer K ersteigert es für 53 €. V meint, der Vertrag sei sittenwidrig. Welche Aussagen sind richtig?
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