Auszug

Verarbeitung, § 950 BGB

Verarbeitung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Verarbeitung, § 950 BGB

  • Hersteller erwirbt Eigentum: Wem objektiv und nach Verkehrsanschauung Arbeitserfolg zuzurechnen; in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse Produktion erfolgt (Produktions- und Absatzrisiko, ökonomisch Produktion lenkend)
    • Es sei denn Arbeitswert (Wertschöpfung) erheblich geringer (weniger als 60% des Stoffwerts), § 950 I 1 BGB
    • Ausnahme fremdwirkende Verarbeitung für jemand anderen: Insb. Verarbeitungsklausel

  • Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Wer hat Eigentum, wenn eine Sache verarbeitet wird?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A stiehlt die Jungbullen des B und verkauft sie an Metzger M. M verarbeitet sie zu Fleisch. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Handwerker H verarbeitet für Unternehmerin U ein Stück Metall, das U gehört, zu einem kunstvollen Schmuckstück. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

Verkäufer V verkauft Käufer K eine Sache unter Eigentumsvorbehalt. Es wird zusätzlich eine Verarbeitungsklausel vereinbart. K verarbeitet die Sache weiter. Wie ist die Eigentumslage zu bewerten?

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Frage 4

A stiehlt die Jungbullen des B und verkauft sie an Metzger M. M verarbeitet sie zu Fleisch. Welche Aussagen sind richtig?

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