Auszug

Gewährleistung: Mangel, §§ 434, 435 BGB

Untersuchungs- und RügeobliegenheitRügeobliegenheit

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Gewährleistung: Mangel, §§ 434, 435 BGB

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers: Fälle, in denen Käufer nach Verkehrssitte die Sache nach Übergabe (⇨ Gefahrübergang) sofort untersuchen und Mängel gleich rügen muss

  • Grds. keine Prüfungspflicht beim Verkauf neuer Ware ohne konkreten Anlass ⇨ selbst wenn Fehler bei Untersuchung erkennbar gewesen wäre, läge kein Vertretenmüssen vor
  • Aber ausnahmsweise Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Jedoch begrenzt (z.B. nicht jede einzelne Fliese in gekauften Fliesenpaketen zu untersuchen); keine Pflicht sondern Obliegenheit
    • Bei Handelskauf, § 377 HGB: Unter Kaufleuten
    • Wenn vertraglich vereinbart: Insb. Ankaufuntersuchung; § 377 HGB gilt dann analog, es sei denn es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf
    • Bei Kunstwerken, Antiquitäten, Kostbarkeiten
    • Bei besonderer Sachkunde des Käufers
  • Bei verspäteter Rüge Mängelrechte ausgeschlossen gem. § 442 BGB

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Hat der Käufer die Kaufsache nach Gefahrübergang zu untersuchen? Muss er Mängel direkt rügen? Erlöschen seine Mängelrechte, wenn er den Mangel erst später rügt?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Kaufmann A kauft bei B ein Fahrrad zum privaten Gebrauch. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war und verlangt Nacherfüllung. B weigert sich und verweist zutreffend darauf, dass man den Mangel bereits bei der Übergabe hätte erkennen können. Zu recht?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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