Auszug

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken

Eintragung ins GrundbuchAuflassungEinigung und Auflassung

1.
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Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken: Durch Einigung (insb. Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch, §§ 873 I, 925 BGB

  1. Dingliche Einigung, § 873 I BGB
    • Theoretisch formlos möglich ⇨ nicht bindend
    • Praktisch (insb. bei Auflassung) fast immer notariell beurkundet („mittelbarer Formzwang“ da sonst gem. §§ 20, 29 GBO nicht von Grundbuchamt eingetragen)
      • Ausnahmsweise bindend, § 873 II BGB ⇨ dadurch entsteht auch Anwartschaftsrecht

    • Insb. Auflassung (Einigung über Eigentumsübergang), §§ 873 I, 925 BGB: Bei gleichzeitiger Anwesenheit (aber Vertretung, § 164 BGB, möglich) vor Notar (zuständige Stelle); unwirksam, wenn bedingt oder unter Zeitbestimmung, § 925 II BGB
      • Im Zweifel mitsamt Zubehör, § 926 I 2 BGB: Wird im Zweifel auch schuldrechtlich geschuldet, § 311c BGB

  2. Eintragung ins Grundbuch, § 873 I BGB
    • Eintragung grundbuchrechtlich gem. §§ 13, 19, 20, 29, 39 GBO
  3. Verfügungsbefugnis des Veräußerers
    • Regelmäßig aus Eigentum
    • Auch durch Nichtberechtigten mit Ermächtigung des Berechtigten, § 185 BGB
    • Ohne Verfügungsbefugnis gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB möglich

2.
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Eigentümer E möchte seinem Gläubiger G seine Forderung durch eine Hypothek an seinem Grundstück absichern. Welche Aussagen sind richtig?

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Eigentümerin E möchte ihr Grundstück an Käufer K veräußern. Notar N beurkundet den Kaufvertrag. K will nun die Eintragung im Grundbuch. Welche Aussagen sind richtig?

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