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Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken
1.Verstehen
Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken
Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken: Durch Einigung (insb. Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch, §§ 873 I, 925 BGB
- Dingliche Einigung, § 873 I BGB
- Theoretisch formlos möglich ⇨ nicht bindend
- Praktisch (insb. bei Auflassung) fast immer notariell beurkundet („mittelbarer Formzwang“ da sonst gem. §§ 20, 29 GBO nicht von Grundbuchamt eingetragen)
- Ausnahmsweise bindend, § 873 II BGB ⇨ dadurch entsteht auch Anwartschaftsrecht
- Insb. Auflassung (Einigung über Eigentumsübergang), §§ 873 I, 925 BGB: Bei gleichzeitiger Anwesenheit (aber Vertretung, § 164 BGB, möglich) vor Notar (zuständige Stelle); unwirksam, wenn bedingt oder unter Zeitbestimmung, § 925 II BGB
- Im Zweifel mitsamt Zubehör, § 926 I 2 BGB: Wird im Zweifel auch schuldrechtlich geschuldet, § 311c BGB
- Eintragung ins Grundbuch, § 873 I BGB
- Eintragung grundbuchrechtlich gem. §§ 13, 19, 20, 29, 39 GBO
- Verfügungsbefugnis des Veräußerers
- Regelmäßig aus Eigentum
- Auch durch Nichtberechtigten mit Ermächtigung des Berechtigten, § 185 BGB
- Ohne Verfügungsbefugnis gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB möglich
2.Wiederholen
Welche Voraussetzungen haben die Übereignung und andere Verfügungen über unbewegliche Sachen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Eigentümer E möchte seinem Gläubiger G seine Forderung durch eine Hypothek an seinem Grundstück absichern. Welche Aussagen sind richtig?
Käuferin K möchte von Verkäufer V ein Grundstück erwerben. Beide gehen zum Notar N, um die Auflassung zu beurkunden. Käuferin K wird anschließend im Grundbuch eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?
Eigentümer E möchte seinem Gläubiger G seine Forderung durch eine Hypothek an seinem Grundstück absichern. Welche Aussagen sind richtig?
Eigentümerin E möchte ihr Grundstück an Käufer K veräußern. Notar N beurkundet den Kaufvertrag. K will nun die Eintragung im Grundbuch. Welche Aussagen sind richtig?
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