Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Sicherungsübereignung: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB, der dinglichen Einigung
GläubigergefährdungKnebelvertrag
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Sicherungsübereignung: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB, der dinglichen Einigung
Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB der dinglichen Einigung
- z.B. Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung: Kreditnehmer kurzfristig mit Geld ausgestattet, damit dieser gegenüber Dritten kreditwürdig erscheint
- z.B. Knebelvertrag: Keine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit, z.B. weil zur Sicherung übereignete Waren das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers darstellen
- Sicherungsabrede unwirksam gem. § 138 I BGB bzw. bei AGB § 307 BGB
- Dingliche Einigung unwirksam gem. § 138 I BGB: Keine Sicherungsübereignung
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2
Schuldnner S übereignet Gläubiger G zur Sicherung einer Forderung i.H.v. 5.000€ ein wertvolles Gemälde im Wert von 10.000€. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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