Auszug

Sicherungsübereignung: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB, der dinglichen Einigung

GläubigergefährdungKnebelvertrag

1.
Verstehen

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Sicherungsübereignung: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB, der dinglichen Einigung

Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB der dinglichen Einigung

  • z.B. Gläubigergefährdung durch Kredittäuschung: Kreditnehmer kurzfristig mit Geld ausgestattet, damit dieser gegenüber Dritten kreditwürdig erscheint
  • z.B. Knebelvertrag: Keine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit, z.B. weil zur Sicherung übereignete Waren das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers darstellen
  • Sicherungsabrede unwirksam gem. § 138 I BGB bzw. bei AGB § 307 BGB
  • Dingliche Einigung unwirksam gem. § 138 I BGB: Keine Sicherungsübereignung

2.
Wiederholen

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Frage

Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?

3.
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Frage 1

Wie verhält es sich, wenn die Sicherungsübereignung im Rahmen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts stattfindet?

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Frage 2

Schuldnner S übereignet Gläubiger G zur Sicherung einer Forderung i.H.v. 5.000€ ein wertvolles Gemälde im Wert von 10.000€. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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