Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Rechtsgeschäft und Vertragsschluss
Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
- Bloße invitatio ad offerendum: Einladung zur Abgabe eines Angebots; quasi ein „Angebot“ ohne Rechtsbindungswille (keine Willenserklärung)
- z.B. Werbung oder Angebot auf Webseite: Da sonst unbegrenzte Personenanzahl Vertrag durch bloße Annahmeerklärung bewirken könnte (relevant z.B. weil ggf. Schadensersatzpflicht, wenn abgeschlossener Vertrag nicht erfüllbar)
- z.B. präsentierte Ware im Geschäft oder Schaufenster: Geschäftsinhaber möchte sich Vertragspartner selbst aussuchen (relevant z.B. bei Hausverbot, Kauf durch Konkurrenten, Falschauszeichnung)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was ist eine invitatio ad offerendum? Wie unterscheidet sie sich von einem verbindlichen Angebot?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Einzelhändler H bewirbt in der Zeitung einen Fernseher zum Preis von 500€. A liest dies und ist erfreut. Er begibt sich zum Laden des H und sieht dort im Schaufenster und im Laden auf einer Präsentationsfläche ebenfalls den Fernseher mit Preisschild. Er geht zur Kasse und sagt: „Ich nehme ihr Angebot an.“ B schaut skeptisch auf das heruntergekommene Äußere von A und schüttelt den Kopf. Ist ein Vertrag zustande gekommen?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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