Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB
DarlehenDarlehensvertragZahlungsaufschubSachdarlehen
1.Verstehen
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Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB
Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB: Gelddarlehen; Entgeltliche Überlassung von Geldbetrag (Überlassung der Valuta gegen Zinsen), quasi „Kapitalmiete“; auch unverzinsliches Darlehen ist Darlehensvertrag (keine Leihe, da nur Betrag zurückzuzahlen, nicht bestimmte Geldscheine)
- Zahlungsaufschub, §§ 506 ff. BGB: z.B. Mobilfunkvertrag mit gekoppeltem Handy-Kaufvertrag
- Sachdarlehen, §§ 607 ff. BGB: Überlassung vertretbarer Sachen; insb. Flaschenpfand
2.Wiederholen
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Frage
Was versteht man unter einem Darlehensvertrag?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
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Frage 1
A borgt sich bei seinem Nachbarn ein Kilo Mehl und verspricht ihm am nächsten Tag eineinhalb Kilo Mehl wiederzubringen. Rechtsbindungswille unterstellt, was für ein Vertrag liegt hier vor?
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Frage 2
Was versteht man unter einem Darlehensvertrag?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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