Auszug

Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB

DarlehenDarlehensvertragZahlungsaufschubSachdarlehen

1.
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Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB

Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB: Gelddarlehen; Entgeltliche Überlassung von Geldbetrag (Überlassung der Valuta gegen Zinsen), quasi „Kapitalmiete“; auch unverzinsliches Darlehen ist Darlehensvertrag (keine Leihe, da nur Betrag zurückzuzahlen, nicht bestimmte Geldscheine)

  • Zahlungsaufschub, §§ 506 ff. BGB: z.B. Mobilfunkvertrag mit gekoppeltem Handy-Kaufvertrag
  • Sachdarlehen, §§ 607 ff. BGB: Überlassung vertretbarer Sachen; insb. Flaschenpfand

2.
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3.
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