- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB
1.Verstehen
Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB
Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB: Gelddarlehen; Entgeltliche Überlassung von Geldbetrag (Überlassung der Valuta gegen Zinsen), quasi „Kapitalmiete“; auch unverzinsliches Darlehen ist Darlehensvertrag (keine Leihe, da nur Betrag zurückzuzahlen, nicht bestimmte Geldscheine)
Zahlungsaufschub, §§ 506 ff. BGB: z.B. Mobilfunkvertrag mit gekoppeltem Handy-Kaufvertrag
Sachdarlehen, §§ 607 ff. BGB: Überlassung vertretbarer Sachen; z.B. Eier beim Nachbarn "geliehen" und später andere Eier zurückgegeben; z.B. Ware auf Europaletten geliefert, später andere Europaletten zurückgegeben
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem Darlehensvertrag?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A borgt sich bei seinem Nachbarn ein Kilo Mehl und verspricht ihm am nächsten Tag eineinhalb Kilo Mehl wiederzubringen. Rechtsbindungswille unterstellt, was für ein Vertrag liegt hier vor?
Was versteht man unter einem Darlehensvertrag?
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