Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
AufrechnungAufrechnungslageAktivforderungPassivforderungAufrechnungsverbot
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
Voraussetzungen
- Aufrechnungslage, § 387 BGB
- Wechselseitigkeit der Forderungen: Gläubiger eines Anspruchs jeweils Schuldner des anderen
- Gegenseitigkeit i.S.d. §§ 320 ff. BGB: Wechselseitige Forderungen aus selbem Schuldverhältnis
- Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes: Beide Geldschulden oder Gattungsschulden gleicher Gattung
- Gegenforderung / Aktivforderung besteht und ist durchsetzbar (insb. Fälligkeit)
- Aktivforderung ist die eigene Forderung des Aufrechnenden; Forderung mit der aufgerechnet wird
- Verjährung gem. § 215 BGB nicht hindernd, wenn bei Entstehung der Aufrechnungslage noch nicht verjährt
- Hauptforderung / Passivforderung ist erfüllbar (keine Fälligkeit erforderlich)
- Passivforderung ist die Forderung des Aufrechnungsgegners, die erlöschen soll („Forderung des anderen Teils“, „ihm obliegende Forderung“); Forderung gegen die aufgerechnet wird
- Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
- Kein Ausschluss der Aufrechnung / Aufrechnungsverbot, §§ 390-394 BGB: Aufrechnungsverbot aus Vertrag oder Gesetz
- Insb. beschlagnahmte Forderungen, § 392 BGB, und unpfändbare Forderungen, §§ 392, 394 BGB
- Insb. Forderungen aus unerlaubter Handlung, § 393 BGB: Zur Vermeidung von Selbstjustiz („Privatrache“); gilt nur für Schädiger, nicht für Geschädigten; gilt auch wenn Konkurrenz zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen
- Beachte § 309 Nr. 3 BGB für in AGB vereinbarte Aufrechnungsverbote
- Daneben auch Aufrechnungsverbote des Insolvenzrechts, §§ 94 ff. InsO
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Frage
Unter welchen Voraussetzungen kann man wirksam aufrechnen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
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Frage 1
A kauft bei B im Jahr 2019 einen Computer für 10.000€. A zahlt nicht. Im Jahr 2022 kauft B bei A einen Gebrauchtwagen für 10.000€. B zahlt nicht. Im Jahr 2024 erklärt B die Aufrechnung der zwei Forderungen. A beruft sich auf Verjährung und verlangt Zahlung. Welche Aussagen sind richtig?
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