- Zivilrecht
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- Deliktsrecht
§ 823 I BGB: Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung (Anwendbarkeit des Deliktsrechts)
1.Verstehen
§ 823 I BGB: Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung (Anwendbarkeit des Deliktsrechts)
Weiterfressermangel in der Produzentenhaftung
Fehler i.S.d. § 1 I 2 ProdHaftG in der Produkthaftung
Wortlaut „andere Sache“ nicht Beschädigung fehlerhafter Sache selbst
Funktionell klar abgrenzbares Einzelteil (Teilprodukt) ist „andere Sache“ ⇨ „Weiterfressender Fehler“ möglich
Einheitlichkeit der Rspr. zu § 823 I BGB und ProdHaftG
2.Wiederholen
Kann ein Weiterfressermangel als Fehler i.S.d. § 1 I 2 ProdHaftG qualifiziert werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Die Firma F kauft bei Großhändler G eine Reinigungsanlage. Nach der Inbetriebnahme gerät Schmutzöl in Brand, da ein verbauter kleiner Schwimmschalter defekt ist und die Heizdrähte nicht rechtzeitig abschaltet. Da die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte bereits verjährt sind, fragt F sich, ob ihr ein Anspruch aus § 823 I BGB zusteht.
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