Auszug

Auslegung, §§ 133, 157 BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Auslegung, §§ 133, 157 BGB

Ausnahmsweise auch ergänzende Vertragsauslegung über Vertragsinhalt hinaus, wenn planwidrige Regelungslücke im Vereinbarten

  • Hypothetischer rechtsgeschäftlicher Wille zu ermitteln: Was Parteien nach im Vereinbarten zutage tretenden Planvorstellungen zur Schließung der Lücke unternommen hätten; insb. aus Zweck des Vertrags
  • Vorrang des dispositiven Rechts

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Was ist unter ergänzender Vertragsauslegung zu verstehen? Wann kommt sie zur Anwendung?

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