Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Vermutungswirkung des Besitzes beweglicher Sachen, § 1006 BGB
Eigentumsvermutung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vermutungswirkung des Besitzes beweglicher Sachen, § 1006 BGB
Widerlegung der Vermutung durch Nachweis des Abhandenkommens, §§ 1006 I 2, 935 BGB, dass kein Eigenbesitz begründet oder dass kein Eigentum besteht (Beweis des Gegenteils gem. § 292 1 ZPO)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie kann die Vermutung des § 1006 I BGB widerlegt werden?
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