Auszug
- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Vormerkung und Anwartschaftsrecht
Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung, § 878 BGB
Anwartschaftsrecht nach bindender Auflassung
1.Verstehen
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Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung, § 878 BGB
Übertragung / Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts: Eigentlich a maiore ad minus entsprechend Vollrecht durch Auflassung und Eintragung, §§ 873 I, 925 BGB analog; jedoch Anwartschaftsrecht kein eintragungsfähiges Recht
- Übertragung nur durch Einigung, §§ 873 I, 925 BGB analog
- Bei „Auflassungskette“: Übertragung des Anwartschaftsrechts jeweils durch Einigung, nur Letzterwerber wird als Eigentümer eingetragen
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