Auszug

Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung, § 878 BGB

Anwartschaftsrecht nach bindender Auflassung

1.
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Anwartschaftsrecht durch bindende Einigung und Antrag auf Eintragung, § 878 BGB

Übertragung / Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts: Eigentlich a maiore ad minus entsprechend Vollrecht durch Auflassung und Eintragung, §§ 873 I, 925 BGB analog; jedoch Anwartschaftsrecht kein eintragungsfähiges Recht

  • Übertragung nur durch Einigung, §§ 873 I, 925 BGB analog
  • Bei „Auflassungskette“: Übertragung des Anwartschaftsrechts jeweils durch Einigung, nur Letzterwerber wird als Eigentümer eingetragen

2.
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Wie kann das Anwartschaftsrecht aus § 878 BGB übertragen werden?

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