Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, § 161 I BGB
1.Verstehen
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Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, § 161 I BGB
- Schutz des Anwartschaftsrecht durch Deliktsrecht und Bereicherungsrecht
- Deliktsrecht: Aufgrund Wesensgleichheit sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB
- Bereicherungsrecht: §§ 812 ff. BGB schützen auch Anwartschaftsberechtigten
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Frage
Ist das Anwartschaftsrecht auch vom Schutzbereich des § 823 I BGB und der §§ 812 ff. BGB umfasst?
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