Unechte GoA, § 687 BGB

Vermeintliche Eigengeschäftsführung

1.
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Unechte GoA, § 687 BGB

Vermeintliche Eigengeschäftsführung, § 687 I BGB: Fremdes Geschäft unwissentlich als eigenes behandelt (gutgläubig, keine Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts); z.B. Zahlung auf fremde Schuld, die irrig für eigene gehalten (in diesem Fall aber Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB der Befreiung der Verbindlichkeit)

  • Keine Rechtsfolgen aus GoA, § 687 I BGB
  • Aber ggf. aus EBV, Deliktsrecht und/oder Bereicherungsrecht

2.
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Frage

Was versteht man unter der vermeintlichen Eigengeschäftsführung?

3.
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Frage 1

K kauft auf dem Flohmarkt ein Gemälde für 50 €. Er hält es irrtümlich für sein verschollenes Erbstück und lässt es für 200 € restaurieren. Tatsächlich gehört es seinem Nachbarn N, der es vor Jahren verloren hatte. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

S erhält eine Mahnung über 300 € und überweist den Betrag sofort. Erst später stellt sich heraus, dass die Forderung gegen seinen Mitbewohner M gerichtet war, dessen Schuld S nun beglichen hat. S dachte, es handle sich um seine eigene Verbindlichkeit. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

A findet ein herrenloses Fahrrad und repariert es für 80 €, weil er glaubt, es sei das von ihm vor Wochen gekaufte Rad. Tatsächlich gehört es B, der es gestohlen gemeldet hatte. A erfährt erst nach der Reparatur von der wahren Eigentumslage. Welche Aussagen sind richtig?

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