Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Unechte GoA, § 687 BGB
Vermeintliche Eigengeschäftsführung
1.Verstehen
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Unechte GoA, § 687 BGB
Vermeintliche Eigengeschäftsführung, § 687 I BGB: Fremdes Geschäft unwissentlich als eigenes behandelt (gutgläubig, keine Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts); z.B. Zahlung auf fremde Schuld, die irrig für eigene gehalten (in diesem Fall aber Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB der Befreiung der Verbindlichkeit)
- Keine Rechtsfolgen aus GoA, § 687 I BGB
- Aber ggf. aus EBV, Deliktsrecht und/oder Bereicherungsrecht
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