- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Unechte GoA, § 687 BGB
Was versteht man unter einer unechten GoA?
Unechte GoA, § 687 BGB: Eigengeschäftsführung; Handeln in fremdem Rechtskreis ohne Fremdgeschäftsführungswille
Was versteht man unter der vermeintlichen Eigengeschäftsführung?
Vermeintliche Eigengeschäftsführung, § 687 I BGB: Fremdes Geschäft unwissentlich als eigenes behandelt (gutgläubig, keine Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts); z.B. Zahlung auf fremde Schuld, die irrig für eigene gehalten (in diesem Fall aber Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB der Befreiung der Verbindlichkeit)
- Keine Rechtsfolgen aus GoA, § 687 I BGB
- Aber ggf. aus EBV, Deliktsrecht und/oder Bereicherungsrecht
Was versteht man unter der angemaßten Eigengeschäftsführung?
Angemaßte Eigengeschäftsführung / Geschäftsanmaßung, § 687 II BGB: Fremdes Geschäft wissentlich als eigenes behandelt (bösgläubig, positive Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts); z.B. Verkauf eines gestohlenen Handys
- Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz: Wegen Wertung des § 687 II BGB auch Ansprüche auf §§ 994 ff., 812 ff. BGB gesperrt
- Geschäftsherr hat trotzdem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, §§ 687 II, 681 2, 667 BGB
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A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. B möchte sich selbst etwas dazuverdienen und vermietet die Ferienwohnung des A für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Welche Aussagen sind richtig?
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