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Unechte GoA, § 687 BGB
§ 687 BGB regelt die unechte GoA, bei der jemand ein fremdes Geschäft ohne Fremdgeschäftsführungswillen führt. Anders als bei der echten GoA handelt der Geschäftsführer hier nicht für einen anderen, sondern behandelt das objektiv fremde Geschäft als eigenes. Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle: Die vermeintliche Eigengeschäftsführung nach § 687 I BGB (gutgläubig) und die angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 II BGB (bösgläubig). Die Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich – während § 687 I BGB die GoA-Vorschriften ausschließt, gewährt § 687 II BGB dem Geschäftsherrn einen Herausgabeanspruch. Diese Abgrenzung ist klausurrelevant und wird hier mit Schema und Beispielen erklärt.
Was versteht man unter einer unechten GoA?
Die unechte GoA nach § 687 BGB unterscheidet sich grundlegend von der echten GoA. Bei der unechten GoA handelt es sich um eine Eigengeschäftsführung. Das bedeutet, dass jemand zwar in einem fremden Rechtskreis tätig wird, er hat dabei aber keinen Fremdgeschäftsführungswillen.
Der entscheidende Unterschied liegt also im subjektiven Element: Während bei der echten GoA der Geschäftsführer „für" einen anderen handeln will, fehlt dieser Fremdgeschäftsführungswille bei der unechten GoA. Der Handelnde betrachtet das Geschäft als sein eigenes, obwohl es objektiv dem Rechtskreis eines anderen zuzuordnen ist. Stell dir vor, jemand verkauft Waren aus dem Lager seines Nachbarn, weil er irrtümlich glaubt, es seien seine eigenen Waren, oder schlimmer noch, weil er sich die Waren bewusst aneignen will. In beiden Fällen handelt er ohne jeden Willen, für den Nachbarn tätig zu werden.
Die unechte GoA ist damit eine Eigengeschäftsführung in fremdem Rechtskreis ohne Fremdgeschäftsführungswillen.
Unechte GoA, § 687 BGB: Eigengeschäftsführung; Handeln in fremdem Rechtskreis ohne Fremdgeschäftsführungswille
Was versteht man unter der vermeintlichen Eigengeschäftsführung?
Die vermeintliche Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 1 BGB erfasst den Fall, dass jemand ein fremdes Geschäft unwissentlich als eigenes behandelt. Der Handelnde ist also gutgläubig und hat keine Kenntnis davon, dass das Geschäft eigentlich dem Rechtskreis eines anderen zuzuordnen ist.
Ein typisches Beispiel ist die Zahlung auf eine fremde Schuld, die irrig für die eigene gehalten wird. Stell dir vor, du erhältst eine Rechnung und bezahlst sie, weil du denkst, es sei deine eigene Verbindlichkeit. Tatsächlich war die Rechnung aber an deinen Mitbewohner adressiert, dessen Schuld du nun versehentlich getilgt hast. Du hast hier ein objektiv fremdes Geschäft besorgt, nämlich die Befreiung deines Mitbewohners von seiner Verbindlichkeit, aber du wusstest davon nichts und hattest keinen Fremdgeschäftsführungswillen.
Die Rechtsfolge des § 687 Abs. 1 BGB ist eindeutig: Es entstehen keine Ansprüche aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der gutgläubig Handelnde kann sich also nicht auf §§ 677 ff. BGB berufen, um etwa Aufwendungsersatz zu verlangen.
Das bedeutet aber nicht, dass der Handelnde schutzlos bleibt. Im Beispiel der irrtümlichen Schuldtilgung kann er seine Zahlung über die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, da er ohne Rechtsgrund auf eine vermeintlich eigene Schuld geleistet hat. Je nach Sachverhalt kommen also gegebenenfalls Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, dem Deliktsrecht oder dem Bereicherungsrecht in Betracht.
Vermeintliche Eigengeschäftsführung, § 687 I BGB: Fremdes Geschäft unwissentlich als eigenes behandelt (gutgläubig, keine Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts); z.B. Zahlung auf fremde Schuld, die irrig für eigene gehalten (in diesem Fall aber Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB der Befreiung der Verbindlichkeit)
- Keine Rechtsfolgen aus GoA, § 687 I BGB
- Aber ggf. aus EBV, Deliktsrecht und/oder Bereicherungsrecht
Was versteht man unter der angemaßten Eigengeschäftsführung?
Die angemaßte Eigengeschäftsführung, auch Geschäftsanmaßung genannt, ist in § 687 Abs. 2 BGB geregelt und bildet den Gegenpol zur vermeintlichen Eigengeschäftsführung. Hier behandelt jemand ein fremdes Geschäft wissentlich als eigenes. Der Handelnde ist also bösgläubig und hat positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts. Ein Beispiel ist etwa der Verkauf eines gestohlenen Handys: Der Dieb weiß genau, dass das Handy nicht ihm gehört, verkauft es aber dennoch auf eigene Rechnung.
Die Rechtsfolgen der Geschäftsanmaßung sind bewusst asymmetrisch ausgestaltet, um den bösgläubigen Geschäftsführer zu sanktionieren und den Geschäftsherrn zu schützen. Der Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Mehr noch: Wegen der Wertung des § 687 Abs. 2 BGB sind auch Ansprüche auf §§ 994 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB gesperrt. Der Dieb kann also weder über die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, noch über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis noch über das Bereicherungsrecht verlangen, dass ihm etwa Reparaturkosten erstattet werden, die er vor dem Verkauf in das gestohlene Handy investiert hat.
Der Geschäftsherr hingegen hat trotz der fehlenden echten GoA einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB. Im Beispiel des gestohlenen Handys kann der bestohlene Eigentümer also den Verkaufserlös vom Dieb herausverlangen. Dies ermöglicht es dem Geschäftsherrn, an den wirtschaftlichen Vorteilen zu partizipieren, die der bösgläubige Geschäftsführer aus der Anmaßung gezogen hat.
Bei der angemaßten Eigengeschäftsführung steht der bösgläubige Geschäftsführer ohne Aufwendungsersatz da, während der Geschäftsherr das Erlangte herausverlangen kann.
Angemaßte Eigengeschäftsführung / Geschäftsanmaßung, § 687 II BGB: Fremdes Geschäft wissentlich als eigenes behandelt (bösgläubig, positive Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts); z.B. Verkauf eines gestohlenen Handys
- Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz: Wegen Wertung des § 687 II BGB auch Ansprüche auf §§ 994 ff., 812 ff. BGB gesperrt
- Geschäftsherr hat trotzdem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, §§ 687 II, 681 2, 667 BGB
Häufig gestellte Fragen
Bei der echten GoA handelt der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen, also bewusst für einen anderen. Bei der unechten GoA nach § 687 BGB fehlt dieser Wille – der Handelnde behandelt das fremde Geschäft als eigenes, sei es gutgläubig oder bösgläubig.
§ 687 I BGB erfasst die gutgläubige vermeintliche Eigengeschäftsführung ohne Kenntnis der Fremdheit. § 687 II BGB regelt die bösgläubige angemaßte Eigengeschäftsführung mit positiver Kenntnis. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich grundlegend: Nur § 687 II BGB gewährt dem Geschäftsherrn Ansprüche.
Der Geschäftsherr kann nach §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB Herausgabe des Erlangten verlangen. Verkauft etwa ein Dieb das gestohlene Handy, kann der Eigentümer den Verkaufserlös herausverlangen. Der bösgläubige Geschäftsführer erhält hingegen keinen Aufwendungsersatz.
Die Wertung des § 687 II BGB soll den bösgläubigen Geschäftsführer sanktionieren. Wer wissentlich fremde Geschäfte als eigene behandelt, verdient keinen Schutz. Daher sind auch Ansprüche aus §§ 994 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB gesperrt.
§ 687 I BGB schließt Ansprüche aus den §§ 677 ff. BGB aus. Der gutgläubig Handelnde kann aber auf andere Anspruchsgrundlagen zurückgreifen: Je nach Sachverhalt kommen Bereicherungsrecht (§ 812 BGB), Deliktsrecht oder das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in Betracht.
Ein klassisches Beispiel ist der Verkauf gestohlener Sachen. Der Dieb weiß, dass die Sache fremd ist, verkauft sie aber auf eigene Rechnung. Auch die wissentliche Vermietung einer fremden Wohnung im eigenen Namen fällt unter § 687 II BGB.
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