- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Ersatz von Aufwendungen, §§ 683, 670 BGB
Ersatz von AufwendungenAufwendungsersatz
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Kann der Geschäftsführer bei der GoA auch Ersatz für seine Arbeitsleistung an sich verlangen? Wie verhält es sich, wenn er professionelle Fähigkeiten mitbringt?
Merke
Bloßes Tätigwerden (Zeit, Arbeitskraft) nie Aufwendung i.S.d. § 670 BGB direkt, da Auftrag unentgeltlich
- Aber keine spezifische Unentgeltlichkeit der GoA
- Professioneller Geschäftsführer erhält professionellen Lohn (Entgelt), Rechtsgedanke des § 1877 III BGB (ehemals § 1835 III BGB a.F.): Wenn Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt; z.B. Arzt leistet erste Hilfe
Kann der Geschäftsführer bei der GoA auch Ersatz verlangen, wenn die Aufwendung ohne die Geschäftsführung ebenfalls entstanden wäre?
Merke
Hypothetische Reserveursachen: z.B. Fußgänger ausgewichen, bei Kollision wären gleiche Schäden eingetreten
- Im Rahmen der GoA ausnahmsweise beachtlich, da fremdnütziger Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung weder Vor- noch Nachteile erleiden soll (ohne Ausweichen hätte er keinen Schuldner für erlittene Schäden gehabt)
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Frage 1/1
Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Kann sie für diese Tätigkeit von A Ersatz verlangen?
Ja, aus §§ 683 1, 670 BGB.
Ja, aus §§ 684 1, 812 ff. BGB.
Ja, aus §§ 681 2, 667 BGB.
Nein.
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