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Ersatz von Aufwendungen, §§ 683, 670 BGB

Ersatz von AufwendungenAufwendungsersatz
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

§§ 683, 670 BGB regeln den Ersatz von Aufwendungen bei der Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Geschäftsführer kann vom Geschäftsherrn Ersatz für freiwillige Vermögensopfer verlangen, die er zur Durchführung der Geschäftsbesorgung erbracht hat. Dabei verweist § 683 BGB auf die Aufwendungsersatzregel des Auftragsrechts in § 670 BGB. Besondere Prüfungsrelevanz hat die Frage, ob auch bloße Arbeitsleistung ersatzfähig ist und wie mit hypothetischen Reserveursachen umzugehen ist. Auf dieser Seite lernst du die Voraussetzungen und Besonderheiten des Aufwendungsersatzes bei der GoA sowie typische Klausurprobleme.

Kann der Geschäftsführer bei der GoA auch Ersatz für seine Arbeitsleistung an sich verlangen? Wie verhält es sich, wenn er professionelle Fähigkeiten mitbringt?

Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag stellt sich häufig die Frage, ob der Geschäftsführer auch Ersatz für seine bloße Arbeitsleistung verlangen kann.

Der Ersatz von Aufwendungen erfolgt nach § 683 BGB durch eine Verweisung auf § 670 BGB aus dem Auftragsrecht. Grundsätzlich gilt dort: Das bloße Tätigwerden, also der Einsatz von Zeit und Arbeitskraft, ist nie eine Aufwendung. Der Grund dafür liegt darin, dass der Auftrag nach dem gesetzlichen Leitbild unentgeltlich ist.

Allerdings muss dies bei der Geschäftsführung ohne Auftrag differenzierter betrachtet werden. Denn anders als beim Auftrag ist die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht spezifisch auf Unentgeltlichkeit angelegt. Daraus ergibt sich eine wichtige Konsequenz für professionelle Geschäftsführer: Wer als Profi tätig wird, erhält einen professionellen Lohn, also ein Entgelt für seine Tätigkeit. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 1877 Abs. 3 BGB (ehemals § 1835 Abs. 3 BGB a.F.). Danach ist ein Entgelt geschuldet, wenn die Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird. Ein klassisches Beispiel ist der Arzt, der einem Bewusstlosen erste Hilfe leistet. Er kann nicht nur seine Sachaufwendungen ersetzt verlangen, sondern auch sein übliches ärztliches Honorar.

Merke dir: Bloße Arbeitsleistung ist grundsätzlich keine Aufwendung, aber professionelle Geschäftsführer erhalten über den Rechtsgedanken des § 1877 Abs. 3 BGB ihr übliches Entgelt.

Merke

Bloßes Tätigwerden (Zeit, Arbeitskraft) nie Aufwendung i.S.d. § 670 BGB direkt, da Auftrag unentgeltlich

  • Aber keine spezifische Unentgeltlichkeit der GoA
  • Professioneller Geschäftsführer erhält professionellen Lohn (Entgelt), Rechtsgedanke des § 1877 III BGB (ehemals § 1835 III BGB a.F.): Wenn Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt; z.B. Arzt leistet erste Hilfe

Kann der Geschäftsführer bei der GoA auch Ersatz verlangen, wenn die Aufwendung ohne die Geschäftsführung ebenfalls entstanden wäre?

Manchmal stellt sich die Frage, wie mit sogenannten hypothetischen Reserveursachen umzugehen ist. Darunter versteht man Umstände, die den Schaden später oder durch einen anderen Verlauf ebenfalls herbeigeführt hätten.

Ein anschauliches Beispiel: Ein Autofahrer weicht einem ordnungsgemäß die Straße überquerenden Fußgänger aus, um diesen zu schützen, und touchiert dabei einen Poller. An seiner Stoßstange entsteht ein Schaden. Nun stellt sich heraus, dass bei einer Kollision mit dem Fußgänger exakt die gleichen Schäden an der Stoßstange eingetreten wären. Der Schaden wäre also so oder so entstanden – nur eben durch einen anderen Kausalverlauf.

Im allgemeinen Schadensrecht gilt der Grundsatz, dass hypothetische Reserveursachen unbeachtlich sind. Der Schädiger kann sich also normalerweise nicht darauf berufen, dass der Schaden auch ohne sein Verhalten eingetreten wäre.

Im Rahmen der GoA gilt jedoch ausnahmsweise etwas anderes: Hier sind hypothetische Reserveursachen beachtlich. Der Grund für diese Abweichung liegt im Schutzzweck der GoA. Der fremdnützig handelnde Geschäftsführer soll durch die Geschäftsbesorgung weder Vor- noch Nachteile erleiden. Im Beispielsfall hätte der Autofahrer ohne das Ausweichmanöver auch keinen Schuldner für seine erlittenen Schäden gehabt, denn bei einer Kollision mit dem ordnungsgemäß handelnden Fußgänger hätte dieser mangels Verschulden nicht gehaftet. Es wäre unbillig, wenn der Autofahrer durch sein fremdnütziges Handeln nun besser stünde als ohne die Geschäftsführung.

Bei der GoA sind hypothetische Reserveursachen daher ausnahmsweise beachtlich, um den Geschäftsführer nicht besser zu stellen, als er ohne sein Eingreifen gestanden hätte.

Merke

Hypothetische Reserveursachen: Umstände, die den Schaden später oder durch einen anderen Verlauf ebenfalls herbeigeführt hätten; z.B. Autofahrer, weicht ordnungsgemäßem Fußgänger aus, um diesen zu beschützen und touchiert Poller, aber bei einer Kollision mit dem Fußgänger wären die gleichen Schäden an der Stoßstange eingetreten

  • Hypothetische Reserveursachen eigentlich grds. unbeachtlich
  • Im Rahmen der GoA aber ausnahmsweise beachtlich, da fremdnütziger Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung weder Vor- noch Nachteile erleiden soll (z.B. im Beispiel hätte er ohne das Ausweichen auch keinen Schuldner für seine erlittenen Schäden gehabt)

Häufig gestellte Fragen

Eine Aufwendung ist ein freiwilliges Vermögensopfer, das der Geschäftsführer im Interesse des Geschäftsherrn erbringt. Dazu zählen etwa Materialkosten oder Fahrtkosten, nicht jedoch die bloße Arbeitsleistung.

Das Auftragsrecht, auf das § 683 BGB verweist, ist nach seinem gesetzlichen Leitbild unentgeltlich. Der Einsatz von Zeit und Arbeitskraft stellt daher grundsätzlich kein ersatzfähiges Vermögensopfer dar.

Ein professioneller Geschäftsführer erhält sein übliches Entgelt, wenn seine Tätigkeit üblicherweise gegen Bezahlung erbracht wird. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 1877 Abs. 3 BGB, etwa beim Arzt, der erste Hilfe leistet.

Hypothetische Reserveursachen sind Umstände, die denselben Schaden später oder durch einen anderen Verlauf ebenfalls herbeigeführt hätten. Im allgemeinen Schadensrecht sind sie grundsätzlich unbeachtlich.

Der fremdnützig handelnde Geschäftsführer soll durch die Geschäftsbesorgung weder Vor- noch Nachteile erleiden. Wäre der Schaden auch ohne sein Handeln entstanden, darf er nicht bessergestellt werden als ohne die Geschäftsführung.

Es muss eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, also eine Geschäftsbesorgung, die dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Zudem muss eine ersatzfähige Aufwendung vorliegen.

Nein, der Anspruch aus §§ 683 S. 1, 670 BGB setzt eine berechtigte GoA voraus. Bei unberechtigter GoA kommt allenfalls ein Anspruch aus §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB nach Bereicherungsrecht in Betracht.

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Frage 1/1

Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Kann sie für diese Tätigkeit von A Ersatz verlangen?

Ja, aus §§ 683 1, 670 BGB.
Ja, aus §§ 684 1, 812 ff. BGB.
Ja, aus §§ 681 2, 667 BGB.
Nein.
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