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Fremdgeschäftsführungswille

FremdgeschäftsführungswilleAuch fremdes GeschäftAuch-fremdes Geschäft
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Der Fremdgeschäftsführungswille ist ein zentrales subjektives Tatbestandsmerkmal der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 677 ff. BGB. Er bezeichnet den Willen, ein fremdes Geschäft zu übernehmen und zu führen. Dieses innere Element entscheidet maßgeblich über die Abgrenzung zwischen echter und unechter GoA. Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet, bei objektiv neutralen Geschäften muss er positiv nachgewiesen werden. Bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen fehlt er stets. Auf dieser Seite lernst du die Vermutungsregeln, das auch fremde Geschäft und typische Klausurprobleme rund um den Fremdgeschäftsführungswillen.

Was versteht man unter dem Fremdgeschäftsführungswillen?

Der Fremdgeschäftsführungswille bezeichnet den Willen, ein fremdes Geschäft zu übernehmen und zu führen. Dieses subjektive Element ist entscheidend für die Abgrenzung zwischen echter und unechter GoA.

Bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen fehlt der Fremdgeschäftsführungswille stets. Wenn du beispielsweise deinem Nachbarn hilfst, schwere Einkaufstüten die Treppe hochzutragen, oder wenn du einen Bekannten auf einer Privatfahrt mitnimmst, handelst du aus bloßer Höflichkeit oder Freundschaft. Du willst in diesen Fällen gerade kein Geschäft für den anderen übernehmen, sondern erbringst eine unverbindliche Gefälligkeit ohne rechtliche Dimension. Solche alltäglichen Hilfeleistungen begründen weder vertragliche noch gesetzliche Schuldverhältnisse.

Der Fremdgeschäftsführungswille setzt also voraus, dass der Handelnde bewusst und willentlich in den Rechtskreis eines anderen eingreift.

Merke

Fremdgeschäftsführungswille: Wille fremdes Geschäft zu übernehmen und zu führen

  • Nie bei Gefälligkeitsverhältnissen

In welchen Fällen wird im Zweifel der Fremdgeschäftsführungswille vermutet?

Da der Fremdgeschäftsführungswille ein innerer Vorgang ist, lässt er sich in der Praxis oft nur schwer nachweisen. Das Gesetz arbeitet daher mit Vermutungsregeln, die an die objektive Erkennbarkeit der Fremdheit anknüpfen.

Zunächst zum objektiv fremden Geschäft: Hier ist die Fremdheit des Geschäfts nach außen erkennbar. Wenn du beispielsweise einen Verletzten ins Krankenhaus fährst, ist für jeden Außenstehenden offensichtlich, dass du hier nicht in eigener Sache tätig wirst, sondern ein Geschäft für den Verletzten besorgst. Bei solchen objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet. Der Handelnde muss also nicht beweisen, dass er für einen anderen tätig werden wollte – das wird ihm abgenommen. Allerdings kann diese Vermutung widerlegt werden, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Geschäftsführer ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt hat.

Anders verhält es sich beim objektiv neutralen Geschäft. Hier ist die Fremdheit nicht nach außen erkennbar. Stell dir vor, du kaufst ein Fahrrad für deinen Bruder, ohne dass dieser dich darum gebeten hat. Der Fahrradkauf als solcher lässt von außen nicht erkennen, ob du das Rad für dich selbst oder für jemand anderen erwirbst. Bei solchen neutralen Geschäften greift keine Vermutung zugunsten des Handelnden. Der Fremdgeschäftsführungswille muss vielmehr positiv nachgewiesen werden. Wer sich auf die GoA berufen will, trägt hier die volle Beweislast dafür, dass er mit dem Willen gehandelt hat, ein fremdes Geschäft zu führen.

Die Vermutungsregeln knüpfen also an die objektive Erkennbarkeit der Fremdheit an: Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet, bei objektiv neutralen Geschäften muss er bewiesen werden.

Merke

Vermutungsregeln: Da Fremdgeschäftsführungswille schwer nachweisbar

  • Objektiv fremdes Geschäft: Nach außen erkennbare Fremdheit (z.B. Verletzten ins Krankenhaus fahren)
    • Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet
  • Objektiv neutrales Geschäft: Nicht nach außen erkennbare Fremdheit (z.B. unbeauftragter Fahrradkauf für Bruder)
    • Fremdgeschäftsführungswille muss positiv nachgewiesen werden

Ist der Fremdgeschäftsführungswille ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer neben dem Interesse des anderen ein Eigeninteresse verfolgt?

Der Fremdgeschäftsführungswille ist nicht ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer neben dem Interesse des anderen auch ein Eigeninteresse verfolgt. Man spricht hier vom sogenannten auch fremden Geschäft.

In der Praxis handeln Menschen selten aus rein altruistischen Motiven. Häufig vermischen sich Eigen- und Fremdinteressen, ohne dass dies der Annahme einer echten GoA entgegenstehen würde. Entscheidend ist, dass der Handelnde zumindest auch den Willen hat, ein fremdes Geschäft zu führen – ein daneben bestehendes Eigeninteresse ist unschädlich.

Deutlich wird dies zum Beispiel bei den sogenannten Rettungsfällen. Wenn du einen Verletzten am Straßenrand entdeckst und ihm Erste Hilfe leistest, handelst du zwar für den Verletzten, aber möglicherweise auch, um deiner eigenen Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB nachzukommen oder um einer möglichen Haftung wegen unterlassener Hilfeleistung zu entgehen. Dieses Eigeninteresse, nicht selbst strafrechtlich belangt zu werden, ändert nichts daran, dass du zugleich ein Geschäft für den Verletzten besorgst. Beide Motivlagen können nebeneinander bestehen, ohne dass die eine die andere verdrängt.

Auch ein vornehmlich im Eigeninteresse liegendes Handeln schließt den Fremdgeschäftsführungswillen also nicht aus, solange der Handelnde zumindest auch für einen anderen tätig werden will.

Merke

Auch fremdes Geschäft“: Handeln vornehmlich im Eigeninteresse schließt Fremdgeschäftsführungswille nicht aus, z.B. „Rettungsfälle“ auch um eigener Hilfeleistungspflicht nachzukommen oder Haftung zu entgehen

Häufig gestellte Fragen

Bei Gefälligkeiten wie dem Tragen von Einkaufstüten oder Mitnehmen auf Privatfahrten handelt der Helfende aus bloßer Höflichkeit oder Freundschaft. Er will gerade kein Geschäft für den anderen übernehmen, sondern erbringt eine unverbindliche Hilfeleistung ohne rechtliche Dimension.

Ein daneben bestehendes Eigeninteresse ist unschädlich. Beim sogenannten auch fremden Geschäft genügt es, dass der Handelnde zumindest auch für einen anderen tätig werden will. Selbst vornehmlich eigennützige Motive schließen den Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus.

Beim objektiv fremden Geschäft ist die Fremdheit nach außen erkennbar (z.B. Erste Hilfe für einen Verletzten). Beim objektiv neutralen Geschäft lässt sich von außen nicht erkennen, für wen gehandelt wird (z.B. Kauf eines Fahrrads). Dies bestimmt die Beweislastverteilung.

Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet – der Geschäftsführer muss nichts beweisen. Bei objektiv neutralen Geschäften trägt derjenige, der sich auf die GoA beruft, die volle Beweislast für den Fremdgeschäftsführungswillen.

Ja, wenn jemand ausschließlich einen eigenen entgeltlichen Vertrag erfüllen will, fehlt typischerweise der Fremdgeschäftsführungswille. Die Interessen des Dritten sind dann nur reflexartig betroffen, ohne dass ein Wille zur Fremdgeschäftsführung vorliegt.

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Frage 1/3

A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. Insgeheim kann B den A nicht leiden und möchte nur sein Schlechtes. Eines Tages erhält B die Mietanfrage des C für ihre Wohnung in einem Zeitraum, da diese bereits vermietet ist. C beauftragt sie daraufhin gegen ein Entgelt i.H.v. 500€, ihr eine vergleichbare Ferienwohnung zu besorgen. A sucht schon lange nach Mietern. B vermietet dessen Ferienwohnung an C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?

Ja.
Nein.
Es handelt sich um eine unechte GoA.
Es sind keine Ansprüche aus den §§ 677 ff. BGB entstanden.
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