Auszug

Gewährleistung: Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Gewährleistung: Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

Bei Nachlieferung Ansprüche bzgl. ursprünglich gelieferter mangelhafter Sache

  • Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe, § 439 VI 1 BGB: Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB
  • Anspruch des Käufers auf Rücknahme, § 439 VI 2 BGB: Verkäufer muss ersetzte Sache auf eigene Kosten zurücknehmen

2.
Wiederholen

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Frage

Was passiert bei einer Nachlieferung mit der mangelhaften Sache? Muss der Käufer sie zurückgeben? Muss der Verkäufer sie zurücknehmen?

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