Auszug

Ex nunc und ex tunc

Ex nunc

1.
Verstehen

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Ex nunc und ex tunc

Ex nunc und ex tunc: Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts einer Rechtsfolge

  • Ex tunc (dt.: „von damals an“): Rückwirkend von Anfang an (Wirkung auch für die Vergangenheit); z.B. bei der Anfechtung ist die Willenserklärung von Anfang an nichtig, § 142 I BGB
  • Ex nunc (dt.: „ab jetzt, von nun an): Keine Rückwirkung, Wirkung erst ab Ereignis, das Rechtsfolge auslöst (Wirkung nur für die Zukunft); z.B. beim Rücktritt vom Vertrag erlöschen Leistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft
    • Regelfall: Grds. wirkt jede Rechtshandlung ex nunc

  • Eselsbrücke zur Unterscheidung der lateinischen Begriffe tunc und nunc: Im Wort „nunc“ steckt das deutsche Wort „nun“ (wirkt von nun an)

2.
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