Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Vertragliches Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
VerpfändungFaustpfandrecht
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vertragliches Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
Verpfändung / vertragliches Pfandrecht / Faustpfandrecht, §§ 1204 ff. BGB: z.B. Verpfändung einer Uhr an Pfandhaus / Pfandleiher als Sicherheit für Kreditrückzahlung
- Erfordert neben Einigung auch Übergabe, § 1205 I BGB: Einräumung von Mitbesitz genügt, § 1206 (Sicherungsgeber und -nehmer können dann nur gemeinsam auf Sache zugreifen)
- Auch als Faustpfandrecht bezeichnet, da kein Besitzsurrogat möglich (nicht wie z.B. in §§ 930, 931 BGB für Übergabe)
2.Wiederholen
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Frage
Was versteht man unter einer Verpfändung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Schuldnerin S hat einen Kredit bei Bank B aufgenommen und sein Auto als Sicherheit verpfändet. S kann den Kredit nicht zurückzahlen. Gläubigerin G erwirbt die Forderung von B. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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