- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Umfang des Herausgabeanspruchs, § 818 I BGB
1.Verstehen
Umfang des Herausgabeanspruchs, § 818 I BGB
Umfang des Herausgabeanspruchs
Bereicherungsgegenstand selbst: Was der Kondiktionsschuldner erlangt hat
Daraus gezogene Nutzungen: z.B. Zinserträge; nichtgezogene Nutzungen z.B. zu ersetzen im Wege eines Schadensersatzanspruchs
Inkl. ersparte Aufwendungen: z.B. ersparte Schuldzinsen, wenn Bereicherungsgegenstand zur Schuldentilgung eingesetzt
Nicht herauszugeben, da nicht aus Gebrauch, sondern Verbrauch des Bereicherungsgegenstands erzielt
Wertungsmäßig kein Unterschied, ob Geld zinsbringend angelegt, oder Zinszahlungen erspart, beides bereichert letztlich
BGH: Herausgabe zumindest analog § 818 I BGB
Surrogate: Aus Bereicherungsgegenstand (auf bestimmungsgemäße Weise) Erlangtes; z.B. Forderung mittlerweile nach Fälligkeit eingezogen ⇨ Eingezogener Geldbetrag herauszugeben
Rechtsgeschäftliches Surrogat: z.B. Kaufpreis aus Weiterverkauf
Für Unmöglichkeit der Herausgabe ist § 818 II BGB lex specialis
2.Wiederholen
Was ist außer dem Bereicherungsgegenstand selbst noch herauszugeben?
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