- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Umfang des Herausgabeanspruchs, § 818 I BGB
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was ist außer dem Bereicherungsgegenstand selbst noch herauszugeben?
Merke
Umfang des Herausgabeanspruchs
- Bereicherungsgegenstand selbst: Was der Kondiktionsschuldner erlangt hat
- Daraus gezogene Nutzungen: z.B. Zinserträge; nichtgezogene Nutzungen z.B. zu ersetzen im Wege eines Schadensersatzanspruchs
- Ersparte Aufwendungen: z.B. ersparte Schuldzinsen, wenn Bereicherungsgegenstand zur Schuldentilgung eingesetzt
- Nicht herauszugeben, da nicht aus Gebrauch, sondern Verbrauch des Bereicherungsgegenstands erzielt
- Wertungsmäßig kein Unterschied, ob Geld zinsbringend angelegt, oder Zinszahlungen erspart, beides bereichert letztlich
- BGH: Herausgabe zumindest analog § 818 I BGB
- Surrogate: Aus Bereicherungsgegenstand (auf bestimmungsgemäße Weise) Erlangtes; z.B. Forderung mittlerweile nach Fälligkeit eingezogen ⇨ Eingezogener Geldbetrag herauszugeben
- Rechtsgeschäftliches Surrogat: z.B. Kaufpreis aus Weiterverkauf
- Für Unmöglichkeit der Herausgabe ist § 818 II BGB lex specialis
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