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Umfang des Herausgabeanspruchs, § 818 I BGB

Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was ist außer dem Bereicherungsgegenstand selbst noch herauszugeben?

Der Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 818 Abs. 1 BGB geht über den bloßen Bereicherungsgegenstand hinaus und erfasst mehrere Positionen.

Zunächst ist der Bereicherungsgegenstand selbst herauszugeben, also das, was der Kondiktionsschuldner erlangt hat.

Darüber hinaus sind auch die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben, beispielsweise Zinserträge, die der Bereicherungsschuldner mit dem erlangten Geld erwirtschaftet hat. Nicht gezogene Nutzungen sind hingegen gegebenenfalls im Wege eines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen.

Umstritten ist, ob auch im Rahmen der gezogenen Nutzungen auch ersparte Aufwendungen herauszugeben sind, etwa ersparte Schuldzinsen, wenn der Bereicherungsgegenstand zur Tilgung eigener Schulden eingesetzt wurde. Eine Ansicht verneint dies, da ersparte Aufwendungen nicht aus dem Gebrauch, sondern aus dem Verbrauch des Bereicherungsgegenstands erzielt werden. Dagegen spricht jedoch, dass wertungsmäßig kein Unterschied besteht, ob jemand Geld zinsbringend anlegt oder sich Zinszahlungen erspart – beides bereichert ihn letztlich gleichermaßen. Der BGH bejaht daher die Herausgabe zumindest analog § 818 Abs. 1 BGB.

Schließlich sind auch Surrogate herauszugeben, also das aus dem Bereicherungsgegenstand auf bestimmungsgemäße Weise Erlangte. Wenn du beispielsweise eine Forderung erlangt hast und diese nach Fälligkeit einziehst, ist der eingezogene Geldbetrag herauszugeben. Davon nicht umfasst ist allerdings das rechtsgeschäftliche Surrogat, etwa der Kaufpreis aus einem Weiterverkauf des erlangten Gegenstands. Denn für den Fall, dass die Herausgabe unmöglich ist, ist die Vorschrift § 818 Abs. 2 BGB über den Wertersatz lex specialis. Herauszugeben ist im Beispiel also Wertersatz für die verkaufte Sache, nicht der Kaufpreis, der vielleicht noch über dem Wert liegt.

Der Herausgabeanspruch nach § 818 Abs. 1 BGB umfasst neben dem Bereicherungsgegenstand auch Nutzungen und Surrogate.

Merke

Umfang des Herausgabeanspruchs

  • Bereicherungsgegenstand selbst: Was der Kondiktionsschuldner erlangt hat

  • Daraus gezogene Nutzungen: z.B. Zinserträge; nichtgezogene Nutzungen z.B. zu ersetzen im Wege eines Schadensersatzanspruchs

    • Inkl. ersparte Aufwendungen: z.B. ersparte Schuldzinsen, wenn Bereicherungsgegenstand zur Schuldentilgung eingesetzt

      • Nicht herauszugeben, da nicht aus Gebrauch, sondern Verbrauch des Bereicherungsgegenstands erzielt

        • Wertungsmäßig kein Unterschied, ob Geld zinsbringend angelegt, oder Zinszahlungen erspart, beides bereichert letztlich

      • BGH: Herausgabe zumindest analog § 818 I BGB

  • Surrogate: Aus Bereicherungsgegenstand (auf bestimmungsgemäße Weise) Erlangtes; z.B. Forderung mittlerweile nach Fälligkeit eingezogen ⇨ Eingezogener Geldbetrag herauszugeben

    • Rechtsgeschäftliches Surrogat: z.B. Kaufpreis aus Weiterverkauf

      • Für Unmöglichkeit der Herausgabe ist § 818 II BGB lex specialis

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