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Bereicherung
Was versteht man darunter, dass jemand „etwas erlangt“ hat?
Der Gegenstand der Bereicherung, also das „etwas erlangt" im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, bezeichnet einen vermögenswerten Vorteil. Gemeint ist damit eine Verbesserung der Vermögenslage, wobei nur Rechtspositionen erfasst werden. Dieses Merkmal bildet die Grundvoraussetzung jeder Kondiktion – ohne ein erlangtes Etwas gibt es keinen Bereicherungsanspruch.
Für die Klausur ist ein wichtiger Hinweis zu beachten: Du musst den Bereicherungsgegenstand im Obersatz präzise benennen. Eine Formulierung wie „A hat das Geld erlangt" wäre viel zu ungenau und würde dir Punktabzug einbringen. Stattdessen musst du exakt angeben, welche Rechtsposition erlangt wurde.
Bei Bargeld etwa lautet die korrekte Formulierung, dass der Empfänger Eigentum und Besitz an den Geldscheinen beziehungsweise Geldmünzen erlangt hat. Hier liegen also zwei verschiedene Rechtspositionen vor, die beide als Bereicherungsgegenstand in Betracht kommen.
Bei Buchgeld in Form einer Überweisung hingegen erlangt der Empfänger keine körperlichen Gegenstände, sondern einen Auszahlungsanspruch gegen seine Bank gemäß § 675f Abs. 2 BGB. Der Bereicherungsgegenstand ist hier also eine Forderung, nicht etwa Eigentum an Geldscheinen.
Das „etwas erlangt" meint stets eine konkrete Rechtsposition, die du präzise bezeichnen musst.
Gegenstand der Bereicherung („etwas erlangt“): Vermögenswerter Vorteil, d.h. Verbesserung der Vermögenslage (nur Rechtspositionen)
Grundvoraussetzung jeder Kondiktion
Bereicherungsgegenstand präzise im Obersatz benennen (z.B. niemals formulieren „A hat das Geld erlangt“)
z.B. bei Bargeld: Eigentum und Besitz an Geldscheinen / Geldmünzen
z.B. bei Buchgeld / Überweisung: Auszahlungsanspruch gegen Bank, § 675f II BGB
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Ziad T.
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