- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Bereicherung
BereicherungEtwas erlangt
Aktualisiert vor 13 Tagen
Was versteht man darunter, dass jemand „etwas erlangt“ hat?
Merke
Gegenstand der Bereicherung („etwas erlangt“): Vermögenswerter Vorteil, d.h. Verbesserung der Vermögenslage (nur Rechtspositionen)
- Grundvoraussetzung jeder Kondiktion
- Bereicherungsgegenstand präzise im Obersatz benennen (z.B. niemals formulieren „A hat das Geld erlangt“)
- z.B. bei Bargeld: Eigentum und Besitz an Geldscheinen / Geldmünzen
- z.B. bei Buchgeld / Überweisung: Auszahlungsanspruch gegen Bank, § 675f II BGB
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Ziad T.
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